Alt- & Totholzkonzept Baden-Württemberg

Die FVA und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) haben gemeinsam mit Artexperten und Fachleuten verschiedener forstlicher und naturschutzfachlicher Disziplinen ein Konzept entwickelt, mit dem eine nachhaltige Bereitstellung von Alt- und Totholz im Wirtschaftswald sichergestellt und in die Waldbewirtschaftung integriert werden kann.

Das Konzept wird im Landesbetrieb ForstBW seit dem Jahr 2010 umgesetzt. Es erfüllt die artenschutzfachlichen Ansprüche des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 f. BNatSchG) und berücksichtigt die Belange der Arbeitssicherheit, der Verkehrssicherung, des Waldschutzes und der Wirtschaftlichkeit.

Das integrative Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) beruht auf dem Nutzungsverzicht von kleineren Beständen und Baumgruppen in Wirtschaftswäldern. Die drei wesentlichen Schutzelemente werden als Waldrefugien (Waldbestände), Habitatbaumgruppen (Gruppen von ca. 15 Bäumen) und naturschutzrechtlich besonders geschützte Einzelbäume bezeichnet.

Im gesamten Wald werden Waldrefugien und Habitatbaumgruppen ausgewiesen. Die Waldrefugien bleiben dauerhaft bestehen und sind ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Die  Habitatbaumgruppen werden nach ihrer Alterung und der anschließenden Zersetzung des entstehenden Totholzes an anderen Stellen neu ausgewiesen („dynamisches Modell“). Durch die Kombination unterschiedlich großer Flächen und Gruppen entstehen auf der ganzen Waldfläche verteilt Inseln mit alten und absterbenden Bäumen, seltenen Einzelbaumstrukturen (sogenannten Baummikrohabitaten) und erhöhten Mengen an stehendem und liegendem Totholz. Die  Flächenauswahl orientiert sich an bekannten Vorkommen seltener und geschützter Arten, an noch vorhandenen sehr alten Wäldern, wichtigen Habitatstrukturen und weiteren forstlichen und ökologischen Parametern.

Erfolgsmodell AuT-Konzept

Das AuT-Konzept wird bereits seit über 10 Jahren umgesetzt. Die Bemühungen der Forstbezirke und Revierleitenden, das AuT-Konzept flächendeckend im Staatswald umzusetzen, sind seit der Einführung des Konzepts im Februar 2010 stetig und konsequent weitergeführt wurden. Auch in Zukunft ist die engagierte Ausweisung von HBG im Staatswald ein zentraler Baustein des Waldnaturschutzes bei ForstBW und eine wichtige Daueraufgabe zur trittsteinartigen Vernetzung von Habitaten im Wald.

Das AuT-Konzept ist insbesondere auch in den Natura 2000-Gebieten DAS integrative und waldbesitzartenübergreifende Waldnaturschutzinstrument für viele Waldbesitzarten und auch für die Kommunikation der Berücksichtigung von Waldnaturschutzbelangen nach innen und außen von elementarer Bedeutung.

Weitere Informationen finden sich im Downloadbereich sowie in der Broschüre "Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg (PDF, 8 MB)" (ForstBW, 2017).

Insbesondere die Großhöhlen (ab ca. 8 cm x 12 cm Durchmesser) des Schwarzspechtes (Dryocopus martius) sind aufgrund der vielen Folgenutzer von großer natur- und artenschutzfachlicher Bedeutung (§44, Abs. 1 BNatSchG). Es greift die forstwirtschaftliche Privilegierung nach § 44 Abs. 4 BNatSchG, soweit mit der Fällung des Großhöhlenbaumes nicht die „lokale Population“ einer streng geschützten Art verschlechtert wird. Je kleiner die lokale Population ist (die Größe der lokalen Population hängt stark von der Größe des zusammenhängend besiedelten Waldgebietes ab), desto eher kann es zu einer Verschlechterung kommen. Aufgrund der vielen Sekundärnutzer von Schwarzspechthöhlen (z.B. Sperlingskauz, Hohltaube, Hirschkäfer) legt die daraus resultierende Komplexität es nahe, beim Verlust von Schwarzspechthöhlenbäumen einen artenschutzrechtlichen Verstoß zu vermuten.

Es wird davon ausgegangen, dass bei den viel häufigeren Kleinhöhlen ein sporadischer zufälliger Verlust durch Holzernte im Rahmen guter fachlicher Praxis im Allgemeinen nicht ausreicht, die lokalen Populationen streng geschützter Arten zu beeinträchtigen: Kleinhöhlen sind insgesamt deutlich häufiger und diejenigen Arten, die auf Kleinhöhlen als Fortpflanzungsstätte angewiesen sind, haben mehr Ausweichmöglichkeiten. Voraussetzung dieser Argumentation ist freilich, dass "vorbeugende Schutzmaßnahmen" (§ 38 Abs. 2 BNatSchG) umgesetzt werden, die insgesamt den Schutz derjenigen Arten gewährleisten, die auf Groß- und Kleinhöhlen angewiesen sind und die geeignet sind, auf großer Fläche ein ausreichendes Angebot von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten für Groß- und Kleinhöhlenbewohner zu sichern. Das AuT-Konzept erfüllt in diesem Sinn die Forderungen nach "kohärenten und koordinierten vorbeugenden Maßnahmen" (EuGH, Urt. v. 11.01.2007).

Die Erfassung einzelner Horst- und Höhlenbäume (außerhalb der Habitatbaumgruppe) war mit der inzwischen ersetzten Mobilen Habitatbaumgruppenerfassung (MoHab) technisch nicht möglich. Seit dem 01. Juli 2023 erfolgt die digitale Habitatbaumgruppen-Erfassungen über eine neue Esri App „Survey123“, die sogenannte „AuT-App“. In diesem Zuge wurde die Möglichkeit geschaffen, schützenswerte bzw. unter Schutz stehende Habitateinzelbäume digital zu erfassen.  Während die GPS-verorteten Erfassungspunkte für die digitale Erfassung einer HBG im Staatswald liegen müssen, ist bei Habitateinzelbäumen auch eine Erfassung außerhalb der Staatswald-Bestandesfläche möglich.

Die gemäß § 44 BNatSchG gesetzlich geschützten bekannten Großhöhlen und Großhorstbäume sowie Bäume mit bekannten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten sind Teil des Alt- und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg. Wo möglich werden diese als sogenannte „Kristallisationspunkte“ in die Habitatbaumgruppen integriert. Wo dies nicht möglich ist, bleiben Sie als Einzelbäume auf der Fläche.

Einzelne Habitatbäume werden - wie Habitatbaumgruppen - ebenfalls mit einer umlaufenden Wellenlinie markiert. Durch zusätzliche Kennzeichnung mit einem „H“ an drei Seiten, können Einzelbäume von Gruppenbäumen unterschieden werden. Sofern individuelle Markierungen (z.B. Hirschhorn für Großhöhlenbäume) etabliert sind, können diese zusätzlich beibehalten werden.

Ein Baum, der durch höhere Gewalt aus der Habitatbaumgruppe heraus fällt, bleibt ungenutzt und wird seiner natürlichen Zersetzung überlassen. Wo er ein Hindernis für die Bewirtschaftung darstellt, können Stamm und Krone soweit notwendig  geteilt und beiseite gerückt werden, beides verbleibt aber als liegendes Totholz in oder im Umfeld der Habitatbaumgruppe.

Die ältesten Habitatbaumgruppen sind inzwischen fast 15 Jahre alt, ihr aktueller Zustand ist allerdings nicht bekannt. Wie haben sich die Habitatbaumgruppen weiterentwickelt und sind sie überhaupt noch vorhanden? Um das Flächenziel bis 2050 (4.500 ha) zu erreichen, ist daher eine laufende Überprüfung und Aktualisierung des (Sachdaten-) Bestandes der Habitatbaumgruppen zwingend erforderlich. Erwartete strukturelle Veränderungen der Habitatbaumgruppen sollen zukünftig systematisch dokumentiert werden (bspw. aus Habitatbäumen wird stehendes oder liegendes Totholz, neue Mikrohabitate sind entstanden, Bäume wachsen in die nächste BHD-Stufe ein, Mischungsanteile der Baumarten innerhalb der Habitatbaumgruppe verändern sich etc.), um so fundierte Aussagen auch zum qualitativen Zustand der Habitatbaumgruppen treffen zu können. Die Habitatbaumgruppen-Fortschreibung soll durch die Revierleitenden im Rahmen der turnusmäßigen Holzernte erfolgen und zukünftig Bestandteil von Revieraudits sein. An die notwendige Fortschreibung, bei welcher auch die Farbmarkierung erneuert und die Flächengröße der Habitatbaumgruppen überprüft Hieran erinnert zukünftig ein Ampelsystem (grün = 0-5 Jahre nach Erstaufnahme/letzter Bearbeitung der HBG, gelb = 5-10 Jahre nach Erstaufnahme/letzter Bearbeitung der HBG, rot = mehr als 10 Jahre nach Erstaufnahme/letzter Bearbeitung der HBG). Die Aktualisierung der Sachdaten soll spätestens dann erfolgen, wenn die Ampel auf „rot“ steht.

Eine Habitatbaumgruppe soll bis zu ihrer (vollständigen) natürlichen Zersetzung im Bestand bestehen bleiben. Dies ist der Fall, wenn kein Baum mehr steht und auch das liegende Totholz den Zersetzungsgrad 4 (= stark vermodert; Definition aus der BWI: „Holz durchgehend weich, beim Betreten einbrechend, Umrisse aufgelöst“) erreicht hat. Ist eine Habitatbaumgruppe natürlich zersetzt, kann sie gelöscht/auf ungültig gesetzt werden. Dies muss nicht unmittelbar zeitnah geschehen, sondern wenn bei einem konkreten Anlass (z.B. erneuter Hieb in betreffendem Bestand, Kalamität) das Verschwinden augenfällig wird. Nach dem Löschen ist die Neuausweisung einer Habitatbaumgruppe als Ersatz erforderlich. Weiterhin sind Habitatbaumgruppen ungültig zu setzen und an anderer Stelle neu auszuweisen, wenn:

  • Nicht mehr nachvollziehbar ist, wo sich die Habitatbaumgruppe befindet oder welche Habitatbaumgruppe gemeint ist (z.B. weil die Markierung vollständig verschwunden ist).
  • Der Bestand, in dem die Habitatbaumgruppe liegt, nicht mehr zum Betrieb gehört oder umgewandelt wurde.
  • Der Bestand in dem die Habitatbaumgruppe liegt Bannwald, Waldrefugium, Kernzone Nationalpark oder Biosphärengebiet d.h. Nichtwirtschaftswald ist.
  • Die Habitatbaumgruppe „verschwunden“ ist, z.B. weil nach Schadholzanfall das Holz (versehentlich) aufgearbeitet wurde oder aber im Kalamitätsfall ein Erhalt der Habitatbaumgruppe aus zwingenden Waldschutzgründen nicht vertretbar war.
  • Aus Verkehrssicherungsgründen ein Erhalt der Habitatbaumgruppe nicht vertretbar war.

Nach „Auflösung“ von Habitatbaumgruppen an der einen Stelle, werden an anderer Stelle wieder neue Habitatbaumgruppen ausgewiesen. So sollen natürliche Alterungs- und Zerfallsprozesse über ein räumlich-dynamisches Modell langfristig in den Wirtschaftswald integriert sein. Der Gesamtumfang der Flächen und Holzmengen, die zukünftig im Alt- und Totholzkonzept gebunden sein werden, wird beeinflusst von der Lebensdauer der Habitatbaumgruppen und von unvorhersehbaren Einflüssen, wie Sturm- oder anderen Schadereignissen. Bis zum Jahr 2050 sollen im Staatswald insgesamt 4.500 ha Habitatbaumgruppen ausgewiesen sein (langfristiges Konzeptziel).

Die „Verlegung“ von bestehenden Habitatbaumgruppen aus arbeits- oder verkehrssicherungstechnischen Gründen sollte ein Ausnahmefall sein. Schließlich soll in Habitatbaumgruppen - wie auch in Waldrefugien - ein ungestörter Alterungs- und Zerfallsprozess ablaufen können, der für viele an Alt- und Totholz gebundene Waldarten von essentieller Bedeutung ist. Erscheint eine „Verlegung“ der Habitatbaumgruppe an einen anderen Ort aus o.g. Gründen unumgänglich, so ist es möglich die betreffende Habitatbaumgruppe auf „ungültig“ zu setzen. Hierfür muss in räumlicher Nähe eine „Ersatz-Habitatbaumgruppe“ ausgewiesen werden, welche ca. die gleiche Anzahl an Bäumen umfasst.

In der Praxis zeigt sich, dass die mittels weißer oder blauer Sprühfarbe markierten Habitatbaumgruppen nach 3 bis max. 5 Jahren deutlich verblassen. Eine langfristige, dauerhafte Markierung kann auf verschiedene Arten erzielt werden – die Revierleitenden sind frei, die für sich am besten passendste Variante auszuwählen:

  1. Langfristige Markierung der Habitatbaumgruppen mit Pinsel auf Acrylfarben-Basis (Zurückgreifen auf Erfahrungen aus der Markierung von Grenzen, Dauerbeobachtungsflächen etc.)
  2. Wiederholte Markierung der Habitatbaumgruppen mit lang haftenden Sprühfarben im Zuge der Hiebsanweisung (spätestens, wenn Ampel „gelb“ bzw. „rot“) bzw. Wiederholung der Markierung als Sommer-/Ausweicharbeit für Forstwirte, Praktikanten etc.

Insbesondere die Verwendung von hellblauer Farbe wird von Revierleitenden als geeignet angesehen (Leuchtwirkung, gut sichtbar bei Schnee und in „dunklen Beständen“ sowie auf Bäumen mit weißen Flechten am Stamm). Die verschiedenen Farben sind insgesamt länger haltbar, wenn die Rinde vor dem Auftragen mit handelsüblichen Rindenkratzern oder Drahtbürsten grob gesäubert wird. (Entfernen loser Rindenschuppen, Flechten und Moosbewuchs). Bei der Markierung sollte der Baum möglichst trocken sein. Weitere Informationen s. AuT-Praxishilfe „Auswahl und Markierung von Habitatbaumgruppen“.

Für eine (schnelle) Auffindbarkeit der Habitatbaumgruppen im Gelände sowie für die Arbeitssicherheit ist eine gut sichtbare Markierung der Habitatbaumgruppen unerlässlich. An die Erneuerung der Farbmarkierung erinnert in der neuen Erfassungs-App. zukünftig ein „Ampelsystem“.

Muss aus Waldschutzgründen in eine Habitatbaumgruppe eingegriffen werden – z.B. weil Borkenkäferbefall an Fichten innerhalb einer Habitatbaumgruppe zu einer Gefahr für den angrenzenden Privatwald wird – so ist dies möglich. Dies führt nicht automatisch zum Erlöschen der Habitatbaumgruppe. Es ist im Einzelfall durch die Revierleitenden zu entscheiden, ob die Habitatbaumgruppe weiter bestehen kann (weil z.B. nur zwei Käferfichten entnommen wurden) oder aber die Habitatbaumgruppe gelöscht wird. In diesem Fall muss eine Ersatz-Habitatbaumgruppe ausgewiesen werden. Sind die Borkenkäfer bereits ausgeflogen, dann können bzw. sollten die Käferfichten in der Habitatbaumgruppe stehen bleiben – sie liefern dann genau das Totholz, mit dem der Wirtschaftswald über das AuT-Konzept angereichert werden soll.

Weitere Informationen s. AuT-Praxishilfe „Waldschutzmaßnahmen in fichtengeprägten AuT-Flächen“.

In Waldrefugien, Bannwäldern oder Kernzonen des Nationalparks bzw. der Biosphärengebiete Südschwarzwald und Schwäbische Alb dürfen keine Habitatbaumgruppen ausgewiesen werden. Sofern in diesen bereits Habitatbaumgruppen bestehen, sind diese ungültig zu setzen.

Statt der Bindung an die Baumzahl (bislang „etwa 15 (vor-)herrschende bis mitherrschende Bäume“) kommt zukünftig ein flächenbezogener Ansatz zur Anwendung: Bei der Neuausweisung von Habitatbaumgruppen soll eine Fläche von ca. 750 m² (Radius 15,50 m) pro Habitatbaumgruppe eingehalten werden. Diese Fläche entspricht einer Baumzahl von etwa 15 Bäumen im Endbestand eines traditionell behandelten Buchenaltholzes (ø 50 m²/Baumkrone, auf Echtdaten beruhend). Der neue Flächenansatz schafft - unabhängig von der Baumart und der Bestandesdichte – Habitatbaumgruppen in der für das langfristige Ziel notwendigen Größe. Die Anzahl der Bäume pro Habitatbaumgruppe kann je nach Baumart trotz gleicher Fläche (von 750 m²) stark variieren.

Um die Ziele des AuT-Konzepts im Staatswald Baden-Württemberg im Einklang zwischen Biodiversitätsförderung und der Sicherheit von Waldbesuchenden und Aspekten der Waldbewirtschaftung zu erreichen, sind folgende praxisrelevanten Hinweise bei der Ausweisung von Habitatbaumgruppen zu berücksichtigen:

  • Grundsätzlich werden - soweit vorhanden - artenschutzrechtlich relevante Bäume/Strukturen (mit vorhandenen Mikrohabitaten bzw. Fortpflanzungsstätten) als Kristallisationspunkte für Habitatbaumgruppen ausgewählt. In Habitatbaumgruppen werden insbesondere auch stärkere Bäume mit ungewöhnlicher Wuchsform sowie besondere/standörtlich selten vorkommende Baumarten integriert.
  • Die Schwerpunkte der Habitatbaumgruppen-Ausweisung liegen weiterhin in älteren Beständen (Hauptnutzungs-, Dauerwald-, UND Altdurchforstungs-Bestände). Altdurchforstungsbestände wachsen im Umsetzungszeitraum in die Hauptnutzung ein.

Bei naturschutzfachlicher Eignung ist eine Ausweisung von Habitatbaumgruppen in jüngeren Beständen möglich. Eine frühzeitige Auswahl von Habitatbäumen/Habitatbaumgruppen ermöglicht eine flexiblere und räumlich optimierte Umsetzung des AuT-Konzepts (größerer Fokus auf Verbundsituation möglich) und verhindert gleichzeitig den jahrzehntelangen Prozess des Auszugs von qualitativ schlechter veranlagten Bäumen, die oft ein hohes Potential zur Anlage von Mikrohabitaten haben. Der Erhalt dieser „Habitatbäume von morgen“ = „Anwärter-Habitatbaumgruppen“ lässt Mikrohabitate so bereits in früheren Jahren und in markanterer Ausprägung (z.B. Mulmhöhlen) entstehen. Die Ausweisung von Anwärter-Habitatbaumgruppen trägt - auf der Zeitschiene gesehen - zu einer nachhaltigen Bereitstellung von Habitatbaumgruppen bei. Hinzu kommt, dass eine frühere Ausweisung auch eine Vorbereitung auf eine spätere Freistellung und damit eine höhere Lebensdauer der Habitatbaumgruppen ermöglicht. Gleichzeitig fördert eine räumlich flexiblere Umsetzung des AuT-Konzepts auch eine bessere Orientierung an tatsächlichen Artvorkommen.

Als Anwärter-Habitatbaumgruppen kommen insbesondere in Frage:

  • Ältere Baumgruppen in Jungbeständen (Überhälter) oder entlang von Bächen
  • Besondere Wuchsformen (bereits bestehender oder entstehender naturschutzfachlicher Wert) in Jungbeständen
  • Schlechtformige Partien in jüngeren Beständen (z.B. Scheinbestockungen, Pionierbestände)
  • Reste auf Sturmwurfflächen, Habitatbäume in Biotopen z.B. auf Geröll- oder Blockschutthalden

Bei der Umsetzung des AuT-Konzepts in fichtengeprägten Beständen bzw. Betrieben ist folgendes zu beachten:

  • Der Erhalt abgestorbener Fichten/Tannen (lange Zersetzungszeiten und Standzeiten) ist von besonders hohem naturschutzfachlichem Wert).
  • Ebenso sind überstarke Fichten/Tannen als Kristallisationspunkte sehr gut geeignet.
  • Vom Rotwild geschälte Partien können als Habitatbaumgruppen belassen werden.
  • Einbeziehung der Mischbaumarten reduziert das Waldschutzrisiko.

Die Ausweisung als Waldrefugium spricht nicht grundsätzlich gegen eine Nutzung für die Saatguternte. Allerdings ist mit zunehmender Totholzanreicherung und Destabilisierung der Bäume im Waldrefugium damit zu rechnen, dass Aspekte der Arbeitssicherheit gegen eine weitere Saatgutgewinnung sprechen. Dies gilt es bei der Ausweisung von Waldrefugien in Saatguterntebeständen besonders abzuwägen.

Mit der Ausweisung von Waldrefugien wird für diese Waldflächen ein „dauerhafter Nutzungsverzicht aus Gründen des Artenschutzes“ festgelegt. Ausgeschlossen sind damit neben einer Holzernte auch Pflegeeingriffe zur ökonomischen Wertsteigerung bzw. zur Offenhaltung von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Schuss- oder Leitungsschneisen). Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien hingegen möglich, wenn dabei anfallendes Holz in den Waldrefugien verbleibt. Bei notwendigen Infrastrukturmaßnahmen, die einer naturschutzfachlichen Zielsetzung dienen, wie z.B. der Erneuerung von Quellrohren, muss sichergestellt werden, dass die Maßnahme mit der Zielsetzung des Waldrefugiums im Einklang steht. Mögliche Artvorkommen in den Waldrefugien dürfen von der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Wenn aufgrund einer akuten Gefährdung Waldschutzmaßnahmen erforderlich sind, müssen die entsprechenden FSC-Standards beachtet und eingehalten werden.
Sonstige Pflegeeingriffe mit arten- bzw. naturschutzfachlicher Zielsetzung sind in Waldrefugien dann möglich, wenn hierbei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Die Maßnahme dient wichtigen, unaufschiebbaren naturschutzfachlichen Zielen, die nicht oder nur mit (noch) größerem Aufwand auf einer anderen Fläche umgesetzt werden können.
  • Das Ziel, alte, überstarke Bäume zu erhalten bzw. entstehen zu lassen sowie starkes Totholz anzureichern, darf durch den Eingriff nicht beeinträchtigt werden.
  • Das anfallende Holz verbleibt auf der Fläche.
  • Der Aufwand für eine Maßnahme ist angemessen oder wird durch Dritte (z.B. ehrenamtlicher Pflegeeinsatz) geleistet.
  • Es gibt einen konkreten naturschutzfachlich begründeten Anlass, die Maßnahme im betroffenen Waldrefugien vorzunehmen (keine Standard-Pflegemaßnahmen!). Den Anlass geben könnten z.B. Beeinträchtigungen bekannt gewordener Fortpflanzungsstätten geschützter, streng geschützter oder prioritärer Arten (ASP-Maßnahmen). Hinweise auf Artvorkommen und geeignete Maßnahmen können die Oberen Naturschutzbehörden sowie die FVA geben.
  • Bei Pflegeeingriffen muss die Arbeitssicherheit unbedingt gewährleistet sein. Falls dies nicht sichergestellt ist, müssen Pflegemaßnahmen unterbleiben.

Das AuT-Konzept von ForstBW wurde mit Einführung im Staatswald (Februar 2010) zeitgleich dem Kommunalwald zur Übernahme empfohlen. Nur wenn ein Forstbetrieb das komplette AuT-Konzept übernimmt und umsetzt (siehe Anlage 1 Ökokonto-Verordnung, Ziff.1), kann er sich die Ausweisung von Waldrefugien als ökokontofähige Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto gutschreiben lassen. Folgende Kriterien müssen hierbei erfüllt werden:

  • Waldrefugien werden nach den im AuT-Konzept aufgelisteten Auswahlkriterien bestandesscharf abgegrenzt, insbesondere nach den Kriterien „Alter“ und „Wald mit ununterbrochener Waldtradition“.
  • Waldrefugien haben eine zusammenhängende Mindestgröße von 1 ha und werden kartographisch erfasst.
  • Im räumlichen Verbund zu den Waldrefugien werden Habitatbaumgruppen (in Umfang, Größe und Verteilung entsprechend den Hinweisen im AuT-Konzept) ausgewiesen und kartographisch erfasst.

Ökopunkte werden dabei ausschließlich für die Waldrefugien anerkannt (4 Ökopunkte pro m²) - Habitatbaumgruppen sind als Trittsteine/Verbundelemente zu den Waldrefugien jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil. Für Habitatbaumgruppen werden deshalb keine „Extra-Ökopunkte“ vergeben, weil es sich bei der Auswahl von Habitatbaumgruppen um eine (Pflicht-) Maßnahme handelt, die der Einhaltung der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes dient und damit Teil der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ist.

Grundsätzlich gilt: Bei der Erarbeitung von Waldrefugiums-Vorschlägen durch die Praktizierenden vor Ort sind die entsprechenden Verordnungen (Schonwald- bzw. Naturschutzgebietsverordnungen) zu prüfen. Die Ausweisung von Waldrefugien darf den in den Verordnungen formulierten Schutzzwecken nicht widersprechen bzw. ist nur dann möglich, wenn sie einer mit dem Schutzzweck vereinbaren partiellen Alt- und Totholzanreicherung dient.

Bei Schonwäldern ist zu beachten: Schonwälder sind ein Instrument zur aktiven Pflege und Gestaltung von Waldlebensräumen, daher können Waldrefugien innerhalb von Schonwäldern nur in begründeten Ausnahmefällen ausgewiesen werden. Sowohl die Schonwald-Verordnung (Schutzzwecke und Pflegegrundsätze) als auch die Würdigung müssen hierbei intensiv geprüft werden. Welche Kriterien konkret erfüllt sein müssen und welche Grenzen bzgl. der Größe von Waldrefugien in Schonwäldern zu beachten sind, sind im neuen Merkblatt (s. Downloads) nachzulesen, welches die FVA, Abt. Waldnaturschutz gemeinsam mit dem Referat 84 des Regierungspräsidiums Freiburg erarbeitet hat.

In Naturschutzgebieten ist zu beachten: In Naturschutzgebieten können Waldrefugien nur in Abstimmung mit den Referaten 56 der Regierungspräsidien ausgewiesen werden.

Waldgesellschaften bzw. Waldbiotope, zu deren Erhalt -entgegen der natürlichen Sukzession und eigendynamischen Entwicklung- eine dauerhafte Pflege notwendig ist, wie z.B. Eichen-Mittelwälder auf sekundären Eichenstandorten oder Reste von Hutewäldern, sollten nicht als Waldrefugien ausgewiesen werden. Im Bereich von Verkehrswegen, Siedlungen, stark frequentierten Wander- und Waldwegen und Naherholungsbereichen ist mit Waldrefugien ein Sicherheitsabstand von mindestens einer Baumlänge einzuhalten. Artvorkommen lichtliebender, pflegebedürftiger Arten z.B. des Artenschutzprogrammes (ASP) der LUBW können Ausschluss-Kriterium für die Ausweisung eines Waldrefugiums sein. Auch Bestände und Bestandesteile, bei denen nach Aufgabe der Bewirtschaftung mit einer Massenvermehrung und in der Folge Ausbreitung forstlicher Primärschädlinge zu rechnen ist, dürfen nicht als Waldrefugium ausgewählt werden.

Die Ausweisung von Waldrefugien über Abteilungsgrenzen hinweg ist nicht möglich. Waldrefugien können hingegen über mehrere Bestandesgrenzen hinweg verlaufen. Bei Neuausweisung eines Waldrefugiums gilt die Regel, wo möglich die „alten Bestandesgrenzen“ zu nutzen. Eine Aussparung von „Pufferbereichen“ bspw. entlang von Fahrwegen im Wald ist nicht notwendig. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien möglich, wenn das anfallende Holz auf der Fläche verbleibt. Bei der Ausweisung von Waldrefugien über mehrere Bestandesgrenzen hinweg, sind die Angaben zur Größe der Waldrefugien zu beachten. Zur Erfüllung der gewünschten Trittstein- und Vernetzungsfunktion ist einer Vielzahl von kleineren, räumlich gut verteilten und durch Habitatbaumgruppen vernetzten Waldrefugien gegenüber einzelnen großen Waldrefugien der Vorzug zu geben. Waldrefugien sollten i.d.R. 1-3 ha, max. 10 ha bzw. in Ausnahmefällen max. 20 ha groß sein.

Bis 2020 sollen im Staatswald Baden-Württemberg 10.000 ha Waldrefugien ausgewiesen werden – dies entspricht rund 3 % der Staatswaldfläche (rund 330.000 ha). Eine generelle Vorgabe die Anzahl und Größe der Waldrefugien eine Kommune betreffend, die für die Umsetzung des AuT-Konzepts Ökopunkte generieren will, gibt es nicht, da die örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen jeweils andere sind. Will eine Kommune sich die Ausweisung von Waldrefugien als ökokontofähige Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto gutschreiben lassen, müssen die Vorschläge für die Waldrefugien entsprechend den im AuT-Konzept aufgelisteten Auswahlkriterien ausgewählt werden. Insbesondere die Kriterien „Alter“ und „Wald mit ununterbrochener Habitattradition“ sind dabei zu berücksichtigen. Außerdem ist von Bedeutung, dass Flächen als Waldrefugien vorgeschlagen werden, welche bekannte Artvorkommen enthalten – nur so kann das AuT-Konzept als vorsorgendes Artenschutzinstrument erfüllen. Wichtig ist also nicht, wie viel Gesamtfläche letztendlich als Waldrefugien in der FE festgeschrieben wird, sondern dass es sich hierbei um die naturschutzfachlich wertvollsten Flächen innerhalb des Kommunalwaldes handelt.
Unmittelbare Voraussetzung für die Anerkennung der Umsetzung des AuT-Konzepts als ökokontofähige Maßnahme ist,

  • dass Waldrefugien eine zusammenhängende Mindestgröße von 1 ha haben und diese kartographisch erfasst werden und
  • dass im räumlichen Verbund zu den Waldrefugien auch Habitatbaumgruppen entsprechend den Hinweisen im AuT-Konzept ausgewiesen und kartographisch erfasst werden.

Die geplante Vernetzung mit Habitatbaumgruppen und Habitatbäumen ist obligatorisch und zu beschreiben. Habitatbaumgruppen und Habitatbäume werden im Zuge des Hiebsfortschritts i.d.R. in den Haupt- und Dauerwaldnutzungsbeständen ausgewiesen. Gemäß Vorschlag der FVA sollen pro Waldrefugium mindestens neun Habitatbaumgruppen ausgewiesen werden. Das entspricht einem Abstand der Habitatbaumgruppen zum Waldrefugium und untereinander von idealerweise 170 Meter. Mit jedem zusätzlichen Hektar Waldrefugium kommt aufgrund dieses Abstands eine weitere Habitatbaumgruppe hinzu (Formel: Anzahl Habitatbaumgruppen = 8 + Größe der Refugiums). Damit kleinere Betriebe nicht benachteiligt werden, entspricht die maximale Anzahl an Habitatbaumgruppen daher der Betriebsfläche geteilt durch drei. Weitere Informationen siehe AuT-Praxishilfe „Ausweisung von Waldrefugien“.

Waldrefugien werden im Zuge der Forsteinrichtung kartographisch abgegrenzt, bezüglich ihres Wald-Zustandes erfasst und dem Waldbesitzer bei der örtlichen Prüfung zusammen mit der Gesamtplanung zur Entscheidung vorgelegt. Eine Dokumentation der Entwicklung der Waldrefugien erfolgt insofern, dass bei der nächsten Einrichtung wieder der Zustand der Waldrefugien (Inventurdaten) erhoben wird.

Waldgesellschaften bzw. Waldbiotope, zu deren Erhalt eine dauerhafte Pflege notwendig ist, wie z.B. Eichenwälder sind nicht als Waldrefugien, sondern als Schonwälder auszuweisen. In diesen kann die Eiche auch entgegen der natürlichen Sukzession und eigendynamischen Entwicklung erhalten werden. Sofern ein Eichenbestand aus naturschutzfachlichen Kriterien (Bsp. Arten-Hotspot) doch als Waldrefugium ausgewiesen wurde, sind Pflegeeingriffe mit arten- bzw. naturschutzfachlicher Zielsetzung (Bsp. Entnahme von in die Kronen von Eichen-Habitatbäumen einwachsendem Buchen-Unterstand) unter bestimmten Umständen möglich. Weitere Informationen siehe AuT-Praxishilfe „Ausweisung von Waldrefugien“.

Nein. Durch die Unterschrift des Waldbesitzers unter die Forsteinrichtung gilt die Maßnahme als vollzogen. Es empfiehlt sich daher, Waldrefugien losgelöst von der Forsteinrichtung als Ökokontomaßnahme zu beantragen. Die Übernahme in die Forsteinrichtung erfolgt dann nach der Einbuchung in das Ökokonto bei der nächsten Forsteinrichtungserneuerung. Alternativ hierzu kann die Forsteinrichtung bei geeigneten Beständen den Vermerk "Fläche für eine Ausweisung als Waldrefugium geeignet" in das Revierbuch übernehmen.

Die Beantragung für das Ökokonto kann anhand dieses Hinweises zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen.

Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Auswahl der Waldrefugien durch die unteren Forstbehörden nach bestem Wissen erfolgt und daher eine Nachsteuerung (bspw. Auflösung/Aufhebung eines nicht geeigneten Waldrefugiums) nur im Ausnahmefall erfolgt. Eine Aufhebung oder bspw. auch Verkleinerung eines Waldrefugiums sollte durch die Neuausweisung bzw. Vergrößerung eines anderen Waldrefugiums flächenmäßig ausgesteuert werden. Die Änderung der Abgrenzung eines Waldrefugiums ist prinzipiell im Rahmen der Forsteinrichtungserneuerung möglich. In der Zwischenzeit werden die Geodaten bzw. Bestandesabgrenzungen/-planungen im Regelfall nicht verändert (auch nicht bei der Zwischenrevision). Sollten Sie die Grenzen des Waldrefugiums verändern wollen, müssen Sie in geeigneter Weise Sorge dafür tragen, dass die Neuabgrenzung Eingang in die neue Einrichtung findet und bis dahin der Vorgang an der UFB entsprechend gut dokumentiert ist.

Für Waldrefugien dürfen nur Bestände und Bestandesteile ausgewählt werden, bei denen auch nach Aufgabe der Bewirtschaftung nicht mit einer Massenvermehrung und in der Folge Ausbreitung forstlicher Primärschädlinge zu rechnen ist.

In fichtenreichen Waldteilen unterhalb der hochmontanen/subalpinen Stufe sind Waldrefugien daher v.a. auf Laubholzinseln bzw. tannen- oder kieferndominierte Waldteile zu konzentrieren. Da jedoch auch bei anderen Baumarten von einer schnellen Gradation der assoziierten Schadinsekten eine akute Gefährdung für den umliegenden Wirtschaftswald ausgehen kann, sind in Waldrefugien ggf. Waldschutzmaßnahmen möglich. In diesen Fällen sind die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die Maßnahmen auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Maßnahme muss von der Forstbehörde aufgrund einer zuvor erfolgten Risikoeinschätzung angeordnet werden. Außerdem müssen die entsprechenden FSC-Standards beachtet und eingehalten werden.

Weitere Hinweise s. AuT-Praxishilfe „Waldschutzmaßnahmen in fichtengeprägten AuT-Flächen“.

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien möglich, wenn dabei anfallendes Holz in den Waldrefugien verbleibt. Sofern ein Entfernen, Entrinden oder Hacken des anfallenden Holzes aus Waldschutzrisiko-Gründen indiziert ist, ist dies möglich. Ansonsten sind ein Verkauf bzw. ein Hacken des Holzes nicht erlaubt.

Nein. Dies würde eine Doppelbelegung bedeuten.

Die Nutzung bestehender Feinerschließungslinien in Waldrefugien ist -soweit unvermeidbar- unter Beachtung von Störungsverboten bzw. Horstschutzzonen (z.B. Rotmilan) möglich. Kleinere Waldrefugien beim Rücken auszusparen sollte nicht weiter problematisch sein. Sobald das Aussparen vor allem größerer Waldrefugien aus betriebswirtschaftlichen (z.B. sehr große Rückeentfernung) oder sonstigen Gründen unzumutbar wird, können bestehende Feinerschließungslinien temporär genutzt werden. Die mit der Ausweisung von Waldrefugien angestrebten Ziele (Erhalt bzw. der Entstehung von Alt- und Totholz) werden dadurch nicht infrage gestellt.

Aufgrund der technisch notwendigen Ablösung der Holzmobil-App erfolgt ab dem neuen Forstwirtschaftsjahr 2023/2024 die Erfassung von Habitatbaumgruppen über die „AuT-App“ (Esri-App „Survey 123“). Für die Habitatbaumgruppen-Erfassung ergeben sich folgende Änderungen:

Themenfeld Mikrohabitate und Arten:

  • Freiwillige, baumbezogene Aufnahme von Mikrohabitaten unabhängig vom BHD nach Larrieu et. al 2018 (qualitativ hochwertige Auswertungs-möglichkeiten).
  • Bäume ohne Mikrohabitatstrukturen werden pro Baumart im Bereich der Baumgruppenerfassung zusammengefasst.
  • Die Liste der Artenvorkommen ist auf die AuT-Artenliste reduziert.
  • Liegen die Koordinaten der Habitatbaumgruppen in einem bekannten AuT-Art-Verbreitungsgebiet, erhalten die Erfassenden Hinweise auf ein potenzielles Artvorkommen (Quelle Natura 2000 Lebensstätten, MaP).

Themenfeld Verortung und Datenbearbeitung:

  • Die Bearbeitung von Habitatbaumgruppen-Daten kann nun ebenfalls vor Ort durchgeführt und anschließend im WLAN oder 4G-Netz synchronisiert werden.
  • Die Lage der Habitatbaumgruppe wird weiterhin als Punkt erfasst (Waldorteingabe durch die Anwendenden entfällt).
  • Der GPS-verortete Erfassungspunkt muss für die digitale Erfassung einer Habitatbaumgruppe im Staatswald liegen.

Themenfeld Markierung:

  • Informationen bzgl. Datenaktualisierung und Nachmarkierung auf Basis eines Ampelschemas, welches sich auf die letzte Habitatbaumgruppen-Bearbeitung bezieht.

Themenfeld Flächen- statt baumbezogener Ansatz:

  • Mit der Anlage einer Habitatbaumgruppe werden 750 m² Fläche aus der Nutzung genommen.
  • Die Unterscheidung zwischen einer Habitatbaumgruppe und einem Habitatbaumgruppen-Anwärter ist über den BHD definiert (Habitatbaumgruppen-Anwärter: BHD < 50cm). Die Kennung wird automatisiert von der App gesetzt, so dass bei der Erfassung keine Unterscheidung durch die Anwendenden notwendig ist.
  • Einzelne Habitatbäume können künftig zusätzlich ohne die 750 m²-Fläche und rein optional als Habitateinzelbäume erfasst werden.

Für den laufenden Zugriff auf die AuT-Daten wird neben der neuen AuT-Erfassungsapp ein Dashboard zur Übersicht der erfassten Habitatbaumgruppen zur Verfügung gestellt. Durch eine einfache Auswahl kann auf die gewünschte Auswertungseinheit gezoomt (Kartenebene) bzw. gefiltert (Datenebene) werden. Auf Ebene der Forstbezirke wird eine Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Zahlen möglich sein.

Ziel des AuT-Konzeptes ist es, durch die räumliche Verteilung von Habitatbaumgruppen - HBG - einen flächendeckenden Verbund von Alt- und Totholzstrukturen im Wirtschaftswald zu schaffen und so einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Biodiversität im Wald zu leisten. Das qualitative Ziel des AuT-Konzeptes ist dabei die Sicherung und Erhaltung von > 30 m³ stehendem und liegendem Totholz pro ha – ein wissenschaftlich abgeleiteter Schwellenwert, unterhalb dessen die Anzahl von an Alt- und Totholz gebundenen Arten stark zurückgeht. Das langfristige quantitative Konzeptziel ist es, bis zum Jahr 2050 im Staatswald Baden-Württemberg insgesamt 4.500 ha Habitatbaumgruppen auszuweisen. Dies sind umgerechnet 60.000 Habitatbaumgruppen mit je 750 m². Zur Erreichung des Ziels wird – auf Basis der Behandlungstypen Hauptnutzung, Dauerwaldnutzung und Altdurchforstung und unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors im Erholungswald (s. nächste Frage) – ein jährlich gleichbleibender Habitatbaumgruppen-Soll-Werte auf Forstbezirksebene ermittelt.

Aus den Erfahrungen der 13-jährigen Umsetzung des AuT-Konzepts haben sich insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Erholungswald als Grund für fachlich notwendige Anpassungen der Sollwerte herauskristallisiert. Der Reduktionsfaktor im Erholungswald Stufe 1a beträgt 50 % (also 1 Habitatbaumgruppe je 6 ha statt 1 Habitatbaumgruppe je 3 ha). Datengrundlage für die Berechnung der Sollwerte ist die jeweils geltende Erholungswaldkulisse.

Habitatbaumgruppen können in der AuT-App (Survey123) erfasst, angezeigt und bearbeitet werden. In InFoGIS und in der Anwendung Waldnaturschutz (Web App und Field Maps) können die Daten der Habitatbaumgruppen und der Waldrefugien angezeigt werden. Beide Datensätze werden mit reduzierten Sachdaten auf der Homepage von ForstBW der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

Bei der Anlage eines Punktes in der AuT-App (Survey123) werden bei bestehender Internetverbindung die relevanten Artvorkommen des Punktes in der Anwendung angezeigt. Ansonsten können diese Informationen in InFoGIS und im Waldnaturschutz-Informationssystem abgerufen werden.

Nach § 44 (1) Nr.2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (Störungsverbot). Forstbetriebsrelevante Schutzgüter sind in diesem Zusammenhang v.a. horst- und höhlenbrütende Vogelarten (v.a. Greife, Käuze und Spechte), Baumhöhlen nutzende Fledermausarten sowie einige baumbrütende Käferarten (Eremit, Heldbock, Alpenbock). Eine Störung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch die jeweilige „lokale Population“ in ihrer Gesamtheit betroffen ist. Dies bedeutet für unsere Frage, dass der einzelne Horst- oder Brutbaum für den Populationserhalt von Bedeutung sein muss. Bei den aufgezählten Arten(-gruppen) kann dies der Fall sein, bei einigen ist es regelmäßig zu vermuten (z.B. Schwarzstorch, Eremit). Liegt eine Störung, z.B. durch die Fällung eines Horst- oder Brutbaumes, im Sinne des § 44 (1) Nr.2 BNatSchG vor, so kann dies gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Beurteilung einer Störung spielt es keine Rolle, ob die Fällung wissentlich (vorsätzlich) oder versehentlich erfolgt, die Erfüllung des bußgeldbewehrten Tatbestandes tritt also verschuldensunabhängig ein.

Das AuT-Konzept wird als „anderweitige Schutzmaßnahme“ nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG und als „präventives Konzept“ nach dem EU-KOM-Leitfaden (vgl. S. 36 des Leitfadens) angesehen. Setzt der Waldbewirtschaftende das AuT-Konzept um, ist davon auszugehen, dass die mit der Waldbewirtschaftung verbundenen unvermeidbaren Störungen von Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie oder von europäischen Vogelarten i.d.R. zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der unter das AuT-Konzept fallenden Arten führen und damit auch keine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 69 BNatSchG vorliegt. Waldbesitzende sind also gut beraten, das AuT-Konzept von ForstBW oder aber ein anderweitiges, Alt- und Totholz im Wirtschaftswald förderndes Konzept umzusetzen. Das versehentliche Fällen eines unmittelbar artenschutzrechtlich geschützten Baumes kann durch ein vorsorgendes Konzept „abgepuffert“ werden und damit Rechtssicherheit für die tägliche Waldbewirtschaftung schaffen.

Die Haftung (Amtshaftung gem. § 839 BGB) liegt bei der die Genehmigung verweigernden UNB (hierzu s. Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht Forst BW 2014, S.31 „Im Schadensfall haftet die Körperschaft, der die jeweilige Naturschutzbehörde angehört“). Im Falle der UNB und UFB haftet der Landkreis als Anstellungskörperschaft.

Werden aus Gründen des Artenschutzes Maßnahmen wie z.B. Kroneneinkürzungen erforderlich, um die Verkehrssicherheit herzustellen, ist der Vorhabensträger, also der Verkehrssicherungspflichtige für die Maßnahmendurchführung und –finanzierung verantwortlich. Im Staatswald ist es der Staatsforstbetrieb. Die Naturschutzverwaltung muss im Hinblick auf die Erhaltungsmaßnahmen auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Auge behalten, so dass solche Maßnahmen nur in besonderen Einzelfällen angeordnet werden können. Im Waldbereich mit seinen vielen Einzelbäumen stoßen solche Erhaltungsmaßnahmen an natürliche Zumutbarkeitsgrenzen. Bei einem besonderen Interesse der Naturschutzverwaltung kann es auch sein, dass die Naturschutzverwaltung die Kosten übernimmt.

Setzt der Forstbetrieb das AuT-Konzept von ForstBW um, sichert er für die Reproduktion der Art unverzichtbare Habitatstrukturen (hier von Großhöhlenbäumen) in Habitatbaumgruppen und Waldrefugien dauerhaft und flächendeckend. Unter dieser Voraussetzung geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch die versehentliche Fällung der Erhaltungszustand der lokalen Population des Schwarzspechtes und weiterer damit assoziierten Arten nicht verschlechtert wird. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) liegt damit nicht vor.

Bei einem Betrieb ohne AuT-Konzept hingegen könnte ein Verstoß vorliegen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Verlust des Höhlenbaumes zu einer Beeinträchtigung der Reproduktion der lokalen Population führt. Die Größe der lokalen Population hängt beim Schwarzspecht stark von der Größe des zusammenhängend besiedelten Waldgebietes ab. Je kleiner die Population ist, desto eher könnte der Verlust eines Schwarzspechthöhlenbaumes eine Verschlechterung zur Folge haben. Nachdem Schwarzspechthöhlen auch von anderen Arten, wie z.B.der Hohltaube genutzt werden, ist die Fragestellung auch im Hinblick auf die anderen Arten zu beantworten.

Mit dem AuT-Konzept sind die aufgrund der Waldbewirtschaftung unvermeidbaren Tötungen, Verletzungen und Störungen streng geschützter Arten abgedeckt (Artenliste siehe Anhang 2 des AuT-Konzeptes). Dies sind die versehentlichen Fällungen, aber auch Fällungen im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit: Kann nur durch die sofortige Fällung eines Habitatbaumes eine Gefahr z.B. für die Waldarbeitenden bei der Holzernte abgewendet werden, so stellt die Fällung keinen Verstoß dar.

Ansonsten gilt: Das Fällen von erkennbaren Habitatbäumen kann je nach Einzelfall zu einem naturschutzrechtlichen Verstoß führen – insbesondere bei Großhöhlen- und Großhorstbäumen – und ist daher zu unterlassen. Dies gilt nicht für Habitatbäume mit häufigen Mikrostrukturen wie z.B. Kleinhöhlen von Spechten, die im Zuge der ordnungsgemäßen Holzernte, also bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes, gefällt werden. Bei häufigen Arten kann davon ausgegangen werden, dass die lokalen Populationen so individuenreich sind, dass auch der regelmäßige Verlust einzelner Brutbäume nicht zu einer Verschlechterung führt.

Fazit: Die Freiheiten mit AuT-Konzept sind nicht wesentlich größer als ohne. Es besteht aber im Hinblick auf die relevanten Arten Rechtssicherheit, wenn es zu für die Waldbewirtschaftung typischen, unvermeidbaren Verstößen kommt.

Reine Verkehrssicherungsmaßnahmen (z.B. Räumung eines Altbestandes zum vorrangigen Zweck der Verkehrssicherung am Hang oberhalb einer Straße) sind nicht Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, d.h. die Legalausnahme greift hier nicht und es gelten die Zugriffsverbote des § BNatSchG. Im Kontext des AuT-Konzeptes stellt sich die Frage i.d.R. nicht, da Habitatbaumgruppen mit ausreichendem Abstand zu öffentlichen Straßen und Einrichtungen (z.B. Waldspielplätzen) angelegt werden sollen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte bei der Verkehrssicherung wird in der Broschüre „Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht“ von ForstBW (9/ 2014) im Kap. 4 detailliert abgehandelt.

Das Risiko, dass ein naturschutzrechtlicher Verstoß bei der Holzernte passiert, ist nicht ausschließbar. Da Rechtsverstöße auch verschuldensunabhängig, also z.B. versehentlich, möglich sind und es an einer sog. „anderweitigen Schutzmaßnahme“ (i. S. des § 44 Abs. 4 S. 3 BNatSchG) wie z.B. dem AuT-Konzept fehlt. Das Risiko kann aber durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

  • Alle bekannten Habitatbäume mit Großhöhlen oder Horsten und bekannte Brutstätten von Fledermäusen und streng geschützten Käferarten (Heldbock, Eremit, Alpenbock) werden markiert und bei Fällarbeiten – möglichst noch mit einem Pufferbereich – geschont (= anderweitige Schutzmaßnahme).
  • Müssen derartige Habitatbäume im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit gefällt werden, sind hierfür Ausnahmegenehmigungen bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen.
  • Müssen derartige Habitatbäume bei Gefahr im Verzuge (z.B. bei der Waldarbeit oder aus Verkehrssicherungsgründen) sofort gefällt werden, ist dies im Nachgang der UNB anzuzeigen. Sollten nach der Fällung erkennbar geschützte Arten betroffen sein, ist ein Artexperte zur Schadensbegrenzung hinzuzuziehen.
  • Bestände mit bekannten Zentren relevanter Artvorkommen, z.B. Wochenstubenkolonien von Bechsteinfledermäusen, Cluster von Heldbockbrutbäumen oder Besenmoos-Trägerbäumen, sollten von der weiteren Nutzung ausgenommen werden.
  • Bei vermuteten bzw. wahrscheinlichen Artvorkommen ist es ratsam, vor Fällarbeiten z.B. in Althölzern oder entlang älterer Waldsäume Artexperten, zumindest aber die UNB hinzuziehen.
  • In jedem Fall sollen alle Anstrengungen zur Vermeidung von Artenschutzrechtsverstößen gut dokumentieren werden (Aktenvermerke, Karten mit Fundpunkten, Fotos etc.).
  • Empfehlung: Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

Waldrefugien sind nutzungsfreie, auf Dauer eingerichtete Waldflächen. In diesen plant die Forsteinrichtung keine Nutzung. I.d.R. handelt es sich um weniger ertragsreiche Flächen. Der Nutzungsverzicht könnte über die Flächengröße des Waldrefugiums und den durchschnittlichen Nutzungsansatz/Jahr/ha errechnet werden.

Die Ausweisung von Habitatbaumgruppen wird bei der Forsteinrichtung „qualitativ“ berücksichtigt: Es wird nicht der gesamte hiebsreife Vorrat in einem Stratum für die Nutzung geplant. Hierunter fällt vor allem Laubholz, das den Zieldurchmesser weit überschritten hat und sich als potentielle Habitatbaumgruppe eignet. Pro ha Hauptbestands-/Dauerwaldfläche werden je 0,1 ha (10 %) durch die Forsteinrichtung nicht beplant. Multipliziert man diese Flächen mit dem durchschnittlichen Hauptnutzungs-Hiebssatz/Jahr/ha ergibt sich hieraus der rechnerische Nutzungsverzicht.

Die Nutzungsverzichte durch Habitatbaumgruppen und durch Waldrefugien  werden von der Forsteinrichtung explizit nicht betriebsweise hergeleitet und ausgewiesen.

Wenn gewünscht, kann eine Beschilderung der Waldrefugien und/oder Habitatbaumgruppen an geeigneten Stellen mit hoher Besucherfrequenz, wie z.B. Waldparkplätzen, erfolgen. In Zusammenarbeit mit dem MLR 52 wurden von der FVA vier Prototypen für Waldrefugien- und Habitatbaumgruppen-Schilder, jeweils auf laub- bzw. nadelholzdominierte Wälder zugeschnitten, erarbeitet. Diese können bestellt und wenn gewünscht durch das jeweilige Landkreis-Logo „personalisiert“ werden. Die Schilder beinhalten – neben entsprechenden Gefahrenhinweisen – Hintergrundinformationen zu den Schutzelementen bzw. Zielen des Alt- und Totholzkonzepts. Eine Beschilderung impliziert dabei keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.

Das AuT-Konzept

Praxishilfen und Merkblätter

Umsetzung & Vollzug

Arten

Rechtlicher Hintergrund

Konzepte in anderen Bundesländern und in der Schweiz

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