Alt- & Totholzkonzept Baden-Württemberg

Die FVA und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) haben gemeinsam mit Artexperten und Fachleuten verschiedener forstlicher und naturschutzfachlicher Disziplinen ein Konzept entwickelt, mit dem eine nachhaltige Bereitstellung von Alt- und Totholz im Wirtschaftswald sichergestellt und in die Waldbewirtschaftung integriert werden kann.
Das Konzept wird im Landesbetrieb ForstBW seit dem Jahr 2010 umgesetzt. Es erfüllt die artenschutzfachlichen Ansprüche des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 f. BNatSchG) und berücksichtigt die Belange der Arbeitssicherheit, der Verkehrssicherung, des Waldschutzes und der Wirtschaftlichkeit.
Das integrative Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) beruht auf dem Nutzungsverzicht von kleineren Beständen und Baumgruppen in Wirtschaftswäldern. Die drei wesentlichen Schutzelemente werden als Waldrefugien (Waldbestände), Habitatbaumgruppen (Gruppen von ca. 15 Bäumen) und naturschutzrechtlich besonders geschützte Einzelbäume bezeichnet.
Im gesamten Wald werden Waldrefugien und Habitatbaumgruppen ausgewiesen. Die Waldrefugien bleiben dauerhaft bestehen und sind ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Die Habitatbaumgruppen werden nach ihrer Alterung und der anschließenden Zersetzung des entstehenden Totholzes an anderen Stellen neu ausgewiesen („dynamisches Modell“). Durch die Kombination unterschiedlich großer Flächen und Gruppen entstehen auf der ganzen Waldfläche verteilt Inseln mit alten und absterbenden Bäumen, seltenen Einzelbaumstrukturen (sogenannten Baummikrohabitaten) und erhöhten Mengen an stehendem und liegendem Totholz. Die Flächenauswahl orientiert sich an bekannten Vorkommen seltener und geschützter Arten, an noch vorhandenen sehr alten Wäldern, wichtigen Habitatstrukturen und weiteren forstlichen und ökologischen Parametern.
Weitere Informationen finden sich im Downloadbereich sowie in der Broschüre "Alt- und Totholzkonzept Baden-Württemberg (PDF, 8 MB)" (ForstBW, 2017).
Evaluation & Monitoring des AuT-Konzepts
Ein zentrales Ziel des AuT-Konzepts ist es, durch die Erhöhung der Strukturvielfalt und des Totholzvorkommens in Wirtschaftswäldern, mehr Lebensraum für eine Vielzahl an Arten zu schaffen. Hierbei handelt es sich um ein in die Waldbewirtschaftung integriertes Konzept. Daher müssen bei der Umsetzung des Konzepts neben den ökologischen Anforderungen der zu schützenden Arten, ebenso die Anforderungen der Waldbewirtschaftenden (z.B. Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit) als auch die ökonomischen Ansprüche berücksichtigt werden. Ziel der Evaluation ist es, in diesem komplexen Gefüge, die Qualität des AuT-Konzepts als Artenschutzinstrument zu prüfen und unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren gegebenenfalls anzupassen.
Mit Erkenntnissen aus der Evaluation wird angestrebt ein Monitoring System aufzubauen, in dessen Rahmen in regelmäßigen Abständen Daten zur Entwicklung der AuT-Schutzelemente erhoben werden sollen.
Die Evaluation lässt sich in zwei Hauptfragen gliedern:
- Sichert und/oder steigert das AuT-Konzept unter Berücksichtigung der Anforderungen der Waldbewirtschaftung die Biodiversität im Wald?
- Liefert das AuT-Konzept Grundlagen für die Bewertung von Naturschutzleistungen (z.B. inwieweit trägt die Umsetzung des AuT-Konzepts zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt bei?)
- Setzt das AuT-Konzept geltendes Recht praxisnah um?
- Trägt das AuT-Konzept zur Vernetzung der Arten und ihrer Lebensräume bei?
Diese Fragen sollen anhand von Pilotstudien in den Habitatbaumgruppen und Waldrefugien, sowie mittels GIS-basierter Konnektivitäts-Analysen beantwortet werden. Neben fallweiser Artkartierung werden vor allem Indikatoren herangezogen. Dies können zum Beispiel die verschiedenen Zersetzungsgrade von Totholz sein, welche Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Artgruppen zulassen oder auch das Vorkommen von Baum-Mikrohabitaten. In diesem Zusammenhang untersucht ein Partnerprojekt die zeitliche Entstehung und Dynamik von Baum-Mikrohabitaten. Baum-Mikrohabitate tragen zur Struktur- und Artenvielfalt in Wäldern bei und nehmen für einige Artengruppen eine Indikatorfunktion ein. Ziel dieser Arbeit ist es unter anderem die naturschutzfachliche Wertigkeit von Waldflächen besser einschätzen zu können und relevante Ergebnisse auch in die Evaluation des AuT-Konzepts einfließen zu lassen.
Fragen zum Thema besonders geschützter Einzelbäume
Warum bezieht sich der Einzelbaumschutz beim AuT-Konzept nur auf Großhöhlenbäume, nicht aber auch auf Bäume mit Kleinhöhlen?
Insbesondere die Großhöhlen (ab ca. 8 cm x 12 cm Durchmesser) des Schwarzspechtes (Dryocopus martius) sind aufgrund der vielen Folgenutzer von großer natur- und artenschutzfachlicher Bedeutung (§44, Abs. 1 BNatSchG). Es greift die forstwirtschaftliche Privilegierung nach § 44 Abs. 4 BNatSchG, soweit mit der Fällung des Großhöhlenbaumes nicht die „lokale Population“ einer streng geschützten Art verschlechtert wird. Je kleiner die lokale Population ist (die Größe der lokalen Population hängt stark von der Größe des zusammenhängend besiedelten Waldgebietes ab), desto eher kann es zu einer Verschlechterung kommen. Aufgrund der vielen Sekundärnutzer von Schwarzspechthöhlen (z.B. Sperlingskauz, Hohltaube, Hirschkäfer) legt die daraus resultierende Komplexität es nahe, beim Verlust von Schwarzspechthöhlenbäumen einen artenschutzrechtlichen Verstoß zu vermuten.
Es wird davon ausgegangen, dass bei den viel häufigeren Kleinhöhlen ein sporadischer zufälliger Verlust durch Holzernte im Rahmen guter fachlicher Praxis im Allgemeinen nicht ausreicht, die lokalen Populationen streng geschützter Arten zu beeinträchtigen: Kleinhöhlen sind insgesamt deutlich häufiger und diejenigen Arten, die auf Kleinhöhlen als Fortpflanzungsstätte angewiesen sind, haben mehr Ausweichmöglichkeiten. Voraussetzung dieser Argumentation ist freilich, dass "vorbeugende Schutzmaßnahmen" (§ 38 Abs. 2 BNatSchG) umgesetzt werden, die insgesamt den Schutz derjenigen Arten gewährleisten, die auf Groß- und Kleinhöhlen angewiesen sind und die geeignet sind, auf großer Fläche ein ausreichendes Angebot von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten für Groß- und Kleinhöhlenbewohner zu sichern. Das AuT-Konzept erfüllt in diesem Sinn die Forderungen nach "kohärenten und koordinierten vorbeugenden Maßnahmen" (EuGH, Urt. v. 11.01.2007).
Ist eine Erfassung einzelner Habitatbäume mit MoHab möglich / sinnvoll?
Die Erfassung einzelner Horst- und Höhlenbäume (außerhalb der Habitatbaumgruppe) mit MoHab (Mobile Habitatbaumgruppenerfassung) ist als Standard nicht vorgesehen, um den Umsetzungsaufwand nicht unnötig zu erhöhen. Sie ist aber technisch möglich und kann durchgeführt werden, wenn fachliche Argumente dafür sprechen. Da es in MoHab keine Möglichkeit zur Erfassung von Einzelbäumen gibt, wird der Einzelbaum dementsprechend als „Ein-Baum-Habitatbaumgruppe“ eingegeben. Ein erfasster Einzelbaum ersetzt jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen die Auswahl einer Habitatbaumgruppe (z.B. starke Alt- oder Mittelwaldeiche, siehe AuT-Praxishilfe Eichenwälder). Eine Schnittstelle zur direkten Übertragung von bspw. kreisweiten Höhlenbaumkartierungen in InFoGIS ist derzeit nicht geplant. Mit der Umsetzung der Gesamtkonzeption Waldnaturschutz soll ein umfangreiches Waldarten-Informationssystem (Ziel 7) aufgebaut werden. In diesem Zusammenhang wird die Frage nach der Schaffung von Schnittstellen zur Eingabe von Artinformationen neu diskutiert.
Wie sollen gesetzlich geschützte Einzelbäume (bspw. Großhöhlen- oder Großhorstbäume) markiert werden?
Die gemäß § 44 BNatSchG gesetzlich geschützten bekannten Großhöhlen und Großhorstbäume sowie Bäume mit bekannten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten sind Teil des Alt- und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg. Wo möglich werden diese als sogenannte „Kristallisationspunkte“ in die Habitatbaumgruppen integriert. Wo dies nicht möglich ist, bleiben Sie als Einzelbäume auf der Fläche.
Einzelne Habitatbäume werden - wie Habitatbaumgruppen - ebenfalls mit einer umlaufenden Wellenlinie markiert. Durch zusätzliche Kennzeichnung mit einem „H“ an drei Seiten, können Einzelbäume von Gruppenbäumen unterschieden werden. Sofern individuelle Markierungen (z.B. Hirschhorn für Großhöhlenbäume) etabliert sind, können diese zusätzlich beibehalten werden.
Fragen zum Thema Habitatbaumgruppen
Was passiert mit umgestürzten Einzelbäumen einer Habitatbaumgruppe?
Ein Baum, der durch höhere Gewalt aus der Habitatbaumgruppe heraus fällt, bleibt ungenutzt und wird seiner natürlichen Zersetzung überlassen. Wo er ein Hindernis für die Bewirtschaftung darstellt, können Stamm und Krone soweit notwendig geteilt und beiseite gerückt werden, beides verbleibt aber als liegendes Totholz in oder im Umfeld der Habitatbaumgruppe.
Wann soll eine Folgeaufnahme erfolgen bzw. wie erfolgt die Historisierung von Habitatbaumgruppen?
Durch die UFB erfolgt keine Folgeaufnahme der Habitatbaumgruppe, um Änderungen zu dokumentieren. Als Ausnahme kommt eine Korrektur z.B. einer durch technische Probleme bedingten Lageungenauigkeit in Betracht. Durch die sogenannte „Historisierung“ von Habitatbaumgruppen ist es seit Kurzem möglich, Habitatbaumgruppen datentechnisch über den Einrichtungsstichtag hinaus verfolgen zu können. Im Sinne einer Zeitreihe werden sämtliche Änderungen an den Sachdaten der Habitatbaumgruppen automatisch in FOKUS abgelegt. Künftig können bei Habitatbaumgruppen-Auswertungen so nicht nur Informationen zu denjenigen Beständen ausgegeben werden, in welchen die Habitatbaumgruppen heute aktuell liegen, sondern auch zu denjenigen Beständen, in welchen die Habitatbaumgruppen vor der Forsteinrichtungserneuerung lagen.
Wann werden Habitatbaumgruppen gelöscht bzw. auf ungültig gesetzt?
Eine Habitatbaumgruppe soll bis zu ihrer (vollständigen) natürlichen Zersetzung im Bestand bestehen bleiben. Dies ist der Fall, wenn kein Baum mehr steht und auch das liegende Totholz den Zersetzungsgrad 4 (= stark vermodert; Definition aus der BWI III: Holz durchgehend weich, beim Betreten einbrechend, Umrisse aufgelöst) erreicht hat. Ist eine Habitatbaumgruppe natürlich zersetzt, kann sie von der UFB selbständig gelöscht werden, indem sie in FOKUS, Modul Forsteinrichtung auf „ungültig“ gesetzt wird. Dies muss nicht zeitnah geschehen, sondern wenn bei einem konkreten Anlass (z.B. erneuter Hieb in betreffendem Bestand, Kalamität) das Verschwinden augenfällig wird. Nach dem Löschen ist die Neuausweisung einer Habitatbaumgruppe als Ersatz erforderlich. Weiterhin sind Habitatbaumgruppen ungültig zu setzen und an anderer Stelle neu auszuweisen, wenn:
- Nicht mehr nachvollziehbar ist, wo sich die Habitatbaumgruppe befindet oder welche Habitatbaumgruppe gemeint ist.
- Der Bestand, in dem die Habitatbaumgruppe liegt, nicht mehr zum Betrieb gehört oder umgewandelt wurde.
- Der Bestand in dem die Habitatbaumgruppe liegt Bannwald, Waldrefugium, Kernzone Nationalpark oder Biosphärengebiet d.h. Nichtwirtschaftswald ist.
Wie ist das „räumlich-dynamische Modell der Habitatbaumgruppen-Ausweisung“ zu verstehen?
Nach „Auflösung“ von Habitatbaumgruppen an der einen Stelle, werden an anderer Stelle wieder neue Habitatbaumgruppen ausgewiesen. So sollen natürliche Alterungs- und Zerfallsprozesse über ein räumlich-dynamisches Modell langfristig in den Wirtschaftswald integriert sein. Während die Ausweisung von Waldrefugien 2020 landesweit abgeschlossen sein wird, soll die Ausweisung von Habitatbaumgruppen über das Jahr 2020 hinaus in den heranreifenden Beständen fortgeführt werden. Der Gesamtumfang der Flächen und Holzmengen, die zukünftig im Alt- und Totholzkonzept gebunden sein werden, wird beeinflusst von der Lebensdauer der Habitatbaumgruppen und von unvorhersehbaren Einflüssen, wie Sturm- oder anderen Schadereignissen.
Gibt es die Möglichkeit, ausgewählte und bereits mit MoHab erfasste Habitatbaumgruppen aufgrund Ihrer arbeitstechnisch schwierigen Lage „umzulegen“ bzw. „zu verlegen“?
Die „Verlegung“ von bestehenden Habitatbaumgruppen aus arbeits- oder verkehrssicherungstechnischen Gründen sollte ein Ausnahmefall sein. Schließlich soll in Habitatbaumgruppen - wie auch in Waldrefugien - ein ungestörter Alterungs- und Zerfallsprozess ablaufen können, der für viele an Alt- und Totholz gebundene Waldarten von essentieller Bedeutung ist. Erscheint eine „Verlegung“ der Habitatbaumgruppe an einen anderen Ort aus o.g. Gründen unumgänglich, so ist es möglich die betreffende Habitatbaumgruppe in Fokus auf „ungültig“ zu setzen. Hierfür muss in räumlicher Nähe eine „Ersatz-Habitatbaumgruppe“ ausgewiesen werden, welche ca. die gleiche Anzahl an Bäumen umfasst.
Wie kann eine langfristige, dauerhafte Markierung insbesondere der Habitatbaumgruppen, welche aus Gründen der Arbeitssicherheit dringend erforderlich ist, sichergestellt werden?
In der Praxis zeigt sich, dass die mittels weißer oder blauer Sprühfarbe markierten Habitatbaumgruppen nach 3 bis max. 5 Jahren deutlich verblassen. Eine langfristige, dauerhafte Markierung kann auf verschiedene Arten erzielt werden – die Revierleitenden sind frei, die für sich am besten passendste Variante auszuwählen:
- Langfristige Markierung der Habitatbaumgruppen mit Pinsel auf Acrylfarben-Basis (Zurückgreifen auf Erfahrungen aus der Markierung von Grenzen, Dauerbeobachtungsflächen etc.)
- Wiederholte Markierung der Habitatbaumgruppen mit lang haftenden Sprühfarben im Zuge der Hiebsanweisung (min. alle 5 Jahre!) bzw. Wiederholung der Markierung als Sommer-/Ausweicharbeit für Forstwirte, Praktikanten etc.
Insbesondere die Verwendung von hellblauer Farbe wird von Revierleitenden als geeignet angesehen (Leuchtwirkung, gut sichtbar bei Schnee und in „dunklen Beständen“ sowie auf Bäumen mit weißen Flechten am Stamm). Die verschiedenen Farben sind insgesamt länger haltbar, wenn die Rinde vor dem Auftragen mit handelsüblichen Rindenkratzern oder Drahtbürsten grob gesäubert wird. (Entfernen loser Rindenschuppen, Flechten und Moosbewuchs). Bei der Markierung sollte der Baum möglichst trocken sein. Weitere Informationen s. AuT-Praxishilfe „Auswahl und Markierung von Habitatbaumgruppen“.
Sind Eingriffe aus Waldschutzgründen (Borkenkäfer) in Habitatbaumgruppen erlaubt?
Muss aus Waldschutzgründen in eine Habitatbaumgruppe eingegriffen werden – z.B. weil Borkenkäferbefall an Fichten innerhalb einer Habitatbaumgruppe zu einer Gefahr für den angrenzenden Privatwald wird – so ist dies möglich. Dies führt nicht automatisch zum Erlöschen der Habitatbaumgruppe. Es ist im Einzelfall durch die Revierleitenden zu entscheiden, ob die Habitatbaumgruppe weiter bestehen kann (weil z.B. nur zwei Käferfichten entnommen wurden) oder aber die Habitatbaumgruppe gelöscht wird. In diesem Fall muss eine Ersatz-Habitatbaumgruppe ausgewiesen werden. Sind die Borkenkäfer bereits ausgeflogen, dann können bzw. sollten die Käferfichten in der Habitatbaumgruppe stehen bleiben – sie liefern dann genau das Totholz, mit dem der Wirtschaftswald über das AuT-Konzept angereichert werden soll.
Dürfen Habitatbaumgruppen im Nichtwirtschaftswald ausgewiesen werden?
In Waldrefugien, Bannwäldern oder Kernzonen des Nationalparks bzw. der Biosphärengebiete Südschwarzwald und Schwäbische Alb dürfen keine Habitatbaumgruppen ausgewiesen werden. Sofern in diesen bereits Habitatbaumgruppen bestehen, sind diese ungültig zu setzen.
Fragen zum Thema Waldrefugien
Dürfen zugelassene Saatgutbestände die ganz oder teilweise als Waldrefugien ausgewiesen wurden, weiterhin für die Saatguternte genutzt werden?
Die Ausweisung als Waldrefugium spricht nicht grundsätzlich gegen eine Nutzung für die Saatguternte. Allerdings ist mit zunehmender Totholzanreicherung und Destabilisierung der Bäume im Waldrefugium damit zu rechnen, dass Aspekte der Arbeitssicherheit gegen eine weitere Saatgutgewinnung sprechen. Dies gilt es bei der Ausweisung von Waldrefugien in Saatguterntebeständen besonders abzuwägen.
Sind (forstliche) Eingriffe in Waldrefugien erlaubt? Welche Kriterien gilt es bei Eingriffen in Waldrefugien zu berücksichtigen/abzuwägen?
Mit der Ausweisung von Waldrefugien wird für diese Waldflächen ein „dauerhafter Nutzungsverzicht aus Gründen des Artenschutzes“ festgelegt. Ausgeschlossen sind damit neben einer Holzernte auch Pflegeeingriffe zur ökonomischen Wertsteigerung bzw. zur Offenhaltung von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Schuss- oder Leitungsschneisen). Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien hingegen möglich, wenn dabei anfallendes Holz in den Waldrefugien verbleibt. Bei notwendigen Infrastrukturmaßnahmen, die einer naturschutzfachlichen Zielsetzung dienen, wie z.B. der Erneuerung von Quellrohren, muss sichergestellt werden, dass die Maßnahme mit der Zielsetzung des Waldrefugiums im Einklang steht. Mögliche Artvorkommen in den Waldrefugien dürfen von der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Wenn aufgrund einer akuten Gefährdung Waldschutzmaßnahmen erforderlich sind, müssen die entsprechenden FSC-Standards beachtet und eingehalten werden.
Sonstige Pflegeeingriffe mit arten- bzw. naturschutzfachlicher Zielsetzung sind in Waldrefugien dann möglich, wenn hierbei folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Die Maßnahme dient wichtigen, unaufschiebbaren naturschutzfachlichen Zielen, die nicht oder nur mit (noch) größerem Aufwand auf einer anderen Fläche umgesetzt werden können.
- Das Ziel, alte, überstarke Bäume zu erhalten bzw. entstehen zu lassen sowie starkes Totholz anzureichern, darf durch den Eingriff nicht beeinträchtigt werden.
- Das anfallende Holz verbleibt auf der Fläche.
- Der Aufwand für eine Maßnahme ist angemessen oder wird durch Dritte (z.B. ehrenamtlicher Pflegeeinsatz) geleistet.
- Es gibt einen konkreten naturschutzfachlich begründeten Anlass, die Maßnahme im betroffenen Waldrefugien vorzunehmen (keine Standard-Pflegemaßnahmen!). Den Anlass geben könnten z.B. Beeinträchtigungen bekannt gewordener Fortpflanzungsstätten geschützter, streng geschützter oder prioritärer Arten (ASP-Maßnahmen). Hinweise auf Artvorkommen und geeignete Maßnahmen können die Oberen Naturschutzbehörden sowie die FVA geben.
- Bei Pflegeeingriffen muss die Arbeitssicherheit unbedingt gewährleistet sein. Falls dies nicht sichergestellt ist, müssen Pflegemaßnahmen unterbleiben.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausweisung von Waldrefugien im Kommunalwald als ökokontofähige Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto gutgeschrieben werden?
Das AuT-Konzept von ForstBW wurde mit Einführung im Staatswald (Februar 2010) zeitgleich dem Kommunalwald zur Übernahme empfohlen. Nur wenn ein Forstbetrieb das komplette AuT-Konzept übernimmt und umsetzt (siehe Anlage 1 Ökokonto-Verordnung, Ziff.1), kann er sich die Ausweisung von Waldrefugien als ökokontofähige Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto gutschreiben lassen. Folgende Kriterien müssen hierbei erfüllt werden:
- Waldrefugien werden nach den im AuT-Konzept aufgelisteten Auswahlkriterien bestandesscharf abgegrenzt, insbesondere nach den Kriterien „Alter“ und „Wald mit ununterbrochener Waldtradition“.
- Waldrefugien haben eine zusammenhängende Mindestgröße von 1 ha und werden kartographisch erfasst.
- Im räumlichen Verbund zu den Waldrefugien werden Habitatbaumgruppen (in Umfang, Größe und Verteilung entsprechend den Hinweisen im AuT-Konzept) ausgewiesen und kartographisch erfasst.
Ökopunkte werden dabei ausschließlich für die Waldrefugien anerkannt (4 Ökopunkte pro m²) - Habitatbaumgruppen sind als Trittsteine/Verbundelemente zu den Waldrefugien jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil. Für Habitatbaumgruppen werden deshalb keine „Extra-Ökopunkte“ vergeben, weil es sich bei der Auswahl von Habitatbaumgruppen um eine (Pflicht-) Maßnahme handelt, die der Einhaltung der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes dient und damit Teil der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ist.
Was ist bei der Ausweisung von Waldrefugien in bestehenden Schonwäldern und Naturschutzgebieten zu beachten?
Innerhalb von Schonwäldern können Waldrefugien nur nach vorheriger Abstimmung mit den Regierungspräsidien (Referate 82, ggf. im Benehmen mit der FVA, Abt. Waldnaturschutz) und innerhalb von Naturschutzgebieten nur in Abstimmung mit den Referaten 56 der Regierungspräsidien ausgewiesen werden. Bei der Erarbeitung von Vorschlägen durch die UFB sind die entsprechenden Verordnungen (Schonwald- bzw. Naturschutzgebietsverordnungen) zu prüfen. Die Ausweisung von Waldrefugien darf den in den Verordnungen formulierten Schutzzwecken nicht widersprechen bzw. ist nur dann möglich, wenn sie einer mit dem Schutzzweck vereinbaren partiellen Alt- und Totholzanreicherung dient.
Welche Gründe können gegen die Ausweisung von Waldrefugien sprechen?
Waldgesellschaften bzw. Waldbiotope, zu deren Erhalt -entgegen der natürlichen Sukzession und eigendynamischen Entwicklung- eine dauerhafte Pflege notwendig ist, wie z.B. Eichen-Mittelwälder auf sekundären Eichenstandorten oder Reste von Hutewäldern, sollten nicht als Waldrefugien ausgewiesen werden. Im Bereich von Verkehrswegen, Siedlungen, stark frequentierten Wander- und Waldwegen und Naherholungsbereichen ist mit Waldrefugien ein Sicherheitsabstand von mindestens einer Baumlänge einzuhalten. Artvorkommen lichtliebender, pflegebedürftiger Arten z.B. des Artenschutzprogrammes (ASP) der LUBW können Ausschluss-Kriterium für die Ausweisung eines Waldrefugien sein. Auch Bestände und Bestandesteile, bei denen nach Aufgabe der Bewirtschaftung mit einer Massenvermehrung und in der Folge Ausbreitung forstlicher Primärschädlinge zu rechnen ist, dürfen nicht als Waldrefugium ausgewählt werden.
Können Waldrefugien über mehrere Bestandes- bzw. Abteilungsgrenzen hinweg ausgewiesen werden?
Die Ausweisung von Waldrefugien über Abteilungsgrenzen hinweg ist nicht möglich. Waldrefugien können hingegen über mehrere Bestandesgrenzen hinweg verlaufen. Bei Neuausweisung eines Waldrefugiums gilt die Regel, wo möglich die „alten Bestandesgrenzen“ zu nutzen. Eine Aussparung von „Pufferbereichen“ bspw. entlang von Fahrwegen im Wald ist nicht notwendig. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien möglich, wenn das anfallende Holz auf der Fläche verbleibt. Bei der Ausweisung von Waldrefugien über mehrere Bestandesgrenzen hinweg, sind die Angaben zur Größe der Waldrefugien zu beachten. Zur Erfüllung der gewünschten Trittstein- und Vernetzungsfunktion ist einer Vielzahl von kleineren, räumlich gut verteilten und durch Habitatbaumgruppen vernetzten Waldrefugien gegenüber einzelnen großen Waldrefugien der Vorzug zu geben. Waldrefugien sollten i.d.R. 1-3 ha, max. 10 ha bzw. in Ausnahmefällen max. 20 ha groß sein.
Wie erfolgt die Steuerung der Ausweisung von Waldrefugien bzw. wie ist sichergestellt, dass das Ziel von 10.000 ha Waldrefugien im Staatswald bis 2020 erreicht wird?
Waldrefugien werden auf Basis der Vorschläge der UFB durch die Forsteinrichtung bestandesscharf abgegrenzt und kartographisch erfasst. Pro Jahr sollen im Staatswald Baden-Württemberg rund 1.000 ha Waldrefugien ausgewiesen werden. Hierzu wird -im Rahmen der mittelfristigen Zielvereinbarungsgespräche mit den Geschäftsführern von ForstBW- für jede UFB der Umfang der gesamten Nicht-Wirtschaftswaldflächen abgestimmt. Aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse der Betriebsteile, gibt es keine festgelegten Mittelwerte/Sollzahlen für die Anzahl/Größe der Waldrefugien je UFB. Schwankungen der Verteilung der Waldrefugien auf die einzelnen UFB werden gesamtbetrieblich ausgeglichen.
Gibt es für die Umsetzung des AuT-Konzepts im Kommunalwald Vorgaben die (Gesamt-)Anzahl und (Gesamt-)Größe der Waldrefugien betreffend, wenn die Kommune Ökopunkte generieren will?
Bis 2020 sollen im Staatswald Baden-Württemberg 10.000 ha Waldrefugien ausgewiesen werden – dies entspricht rund 3 % der Staatswaldfläche (rund 330.000 ha). Eine generelle Vorgabe die Anzahl und Größe der Waldrefugien eine Kommune betreffend, die für die Umsetzung des AuT-Konzepts Ökopunkte generieren will, gibt es nicht, da die örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen jeweils andere sind. Will eine Kommune sich die Ausweisung von Waldrefugien als ökokontofähige Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto gutschreiben lassen, müssen die Vorschläge für die Waldrefugien entsprechend den im AuT-Konzept aufgelisteten Auswahlkriterien ausgewählt werden. Insbesondere die Kriterien „Alter“ und „Wald mit ununterbrochener Habitattradition“ sind dabei zu berücksichtigen. Außerdem ist von Bedeutung, dass Flächen als Waldrefugien vorgeschlagen werden, welche bekannte Artvorkommen enthalten – nur so kann das AuT-Konzept als vorsorgendes Artenschutzinstrument erfüllen. Wichtig ist also nicht, wie viel Gesamtfläche letztendlich als Waldrefugien in der FE festgeschrieben wird, sondern dass es sich hierbei um die naturschutzfachlich wertvollsten Flächen innerhalb des Kommunalwaldes handelt.
Unmittelbare Voraussetzung für die Anerkennung der Umsetzung des AuT-Konzepts als ökokontofähige Maßnahme ist,
- dass Waldrefugien eine zusammenhängende Mindestgröße von 1 ha haben und diese kartographisch erfasst werden und
- dass im räumlichen Verbund zu den Waldrefugien auch Habitatbaumgruppen entsprechend den Hinweisen im AuT-Konzept ausgewiesen und kartographisch erfasst werden.
Die geplante Vernetzung mit Habitatbaumgruppen und Habitatbäumen ist obligatorisch und zu beschreiben. Habitatbaumgruppen und Habitatbäume werden im Zuge des Hiebsfortschritts i.d.R. in den Haupt- und Dauerwaldnutzungsbeständen ausgewiesen. Gemäß Vorschlag der FVA sollen pro Waldrefugium mindestens neun Habitatbaumgruppen ausgewiesen werden. Das entspricht einem Abstand der Habitatbaumgruppen zum Waldrefugium und untereinander von idealerweise 170 Meter. Mit jedem zusätzlichen Hektar Waldrefugium kommt aufgrund dieses Abstands eine weitere Habitatbaumgruppe hinzu (Formel: Anzahl Habitatbaumgruppen = 8 + Größe der Refugiums). Damit kleinere Betriebe nicht benachteiligt werden, entspricht die maximale Anzahl an Habitatbaumgruppen daher der Betriebsfläche geteilt durch drei. Weitere Informationen siehe AuT-Praxishilfe „Ausweisung von Waldrefugien“.
Wird die Entwicklung der Waldrefugien nach ihrer Ausweisung im Zuge künftiger Forsteinrichtungen (Zwischenrevisionen) dokumentiert?
Waldrefugien werden im Zuge der Forsteinrichtung kartographisch abgegrenzt, bezüglich ihres Wald-Zustandes erfasst und dem Waldbesitzer bei der örtlichen Prüfung zusammen mit der Gesamtplanung zur Entscheidung vorgelegt. Eine Dokumentation der Entwicklung der Waldrefugien erfolgt insofern, dass bei der nächsten Einrichtung wieder der Zustand der Waldrefugien (Inventurdaten) erhoben wird.
Ist es sinnvoll Eichenwälder als Waldrefugien auszuweisen?
Waldgesellschaften bzw. Waldbiotope, zu deren Erhalt eine dauerhafte Pflege notwendig ist, wie z.B. Eichenwälder sind nicht als Waldrefugien, sondern als Schonwälder auszuweisen. In diesen kann die Eiche auch entgegen der natürlichen Sukzession und eigendynamischen Entwicklung erhalten werden. Sofern ein Eichenbestand aus naturschutzfachlichen Kriterien (Bsp. Arten-Hotspot) doch als Waldrefugium ausgewiesen wurde, sind Pflegeeingriffe mit arten- bzw. naturschutzfachlicher Zielsetzung (Bsp. Entnahme von in die Kronen von Eichen-Habitatbäumen einwachsendem Buchen-Unterstand) unter bestimmten Umständen möglich. Weitere Informationen siehe AuT-Praxishilfe „Ausweisung von Waldrefugien“.
Kann ein von der Forsteinrichtung im Kommunalwald bereits ausgewiesenes Waldrefugium nachträglich als (naturschutzrechtliche) Ökokontomaßnahme anerkannt werden?
Nein. Durch die Unterschrift des Waldbesitzers unter die Forsteinrichtung gilt die Maßnahme als vollzogen. Es empfiehlt sich daher, Waldrefugien losgelöst von der Forsteinrichtung als Ökokontomaßnahme zu beantragen. Die Übernahme in die Forsteinrichtung erfolgt dann nach der Einbuchung in das Ökokonto bei der nächsten Forsteinrichtungserneuerung. Alternativ hierzu kann die Forsteinrichtung bei geeigneten Beständen den Vermerk "Fläche für eine Ausweisung als Waldrefugium geeignet" in das Revierbuch übernehmen.
Die Beantragung für das Ökokonto kann anhand dieses Hinweises zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen.
Kann ein bereits ausgewiesenes Waldrefugium aufgelöst werden?
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Auswahl der Waldrefugien durch die unteren Forstbehörden nach bestem Wissen erfolgt und daher eine Nachsteuerung (bspw. Auflösung/Aufhebung eines nicht geeigneten Waldrefugiums) nur im Ausnahmefall erfolgt. Eine Aufhebung oder bspw. auch Verkleinerung eines Waldrefugiums sollte durch die Neuausweisung bzw. Vergrößerung eines anderen Waldrefugiums flächenmäßig ausgesteuert werden. Die Änderung der Abgrenzung eines Waldrefugiums ist prinzipiell im Rahmen der Forsteinrichtungserneuerung möglich. In der Zwischenzeit werden die Geodaten bzw. Bestandesabgrenzungen/-planungen im Regelfall nicht verändert (auch nicht bei der Zwischenrevision). Sollten Sie die Grenzen des Waldrefugiums verändern wollen, müssen Sie in geeigneter Weise Sorge dafür tragen, dass die Neuabgrenzung Eingang in die neue Einrichtung findet und bis dahin der Vorgang an der UFB entsprechend gut dokumentiert ist.
Sind Eingriffe aus Waldschutzgründen (Borkenkäfer) in Waldrefugien erlaubt?
Für Waldrefugien dürfen nur Bestände und Bestandesteile ausgewählt werden, bei denen auch nach Aufgabe der Bewirtschaftung nicht mit einer Massenvermehrung und in der Folge Ausbreitung forstlicher Primärschädlinge zu rechnen ist.
In fichtenreichen Waldteilen unterhalb der hochmontanen/subalpinen Stufe sind Waldrefugien daher v.a. auf Laubholzinseln bzw. tannen- oder kieferndominierte Waldteile zu konzentrieren. Da jedoch auch bei anderen Baumarten von einer schnellen Gradation der assoziierten Schadinsekten eine akute Gefährdung für den umliegenden Wirtschaftswald ausgehen kann, sind in Waldrefugien ggf. Waldschutzmaßnahmen möglich. In diesen Fällen sind die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die Maßnahmen auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Maßnahme muss von der Forstbehörde aufgrund einer zuvor erfolgten Risikoeinschätzung angeordnet werden. Außerdem müssen die entsprechenden FSC-Standards beachtet und eingehalten werden.
Darf im Rahmen von Verkehrssicherungsarbeiten im Randbereich von Waldrefugien angefallenes Holz verkauft oder gehackt werden?
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind im Randbereich von Waldrefugien möglich, wenn dabei anfallendes Holz in den Waldrefugien verbleibt. Sofern ein Entfernen, Entrinden oder Hacken des anfallenden Holzes aus Waldschutzrisiko-Gründen indiziert ist, ist dies möglich. Ansonsten sind ein Verkauf bzw. ein Hacken des Holzes nicht erlaubt.
Kann in einem bestehenden Bannwald bzw. einer sonstigen dem Prozessschutz dienenden Fläche ein Waldrefugium ausgewiesen werden?
Nein. Dies würde eine Doppelbelegung bedeuten.
Dürfen Rückegassen in Waldrefugien weiter genutzt werden?
Die Nutzung bestehender Feinerschließungslinien in Waldrefugien ist -soweit unvermeidbar- unter Beachtung von Störungsverboten bzw. Horstschutzzonen (z.B. Rotmilan) möglich. Kleinere Waldrefugien beim Rücken auszusparen sollte nicht weiter problematisch sein. Sobald das Aussparen vor allem größerer Waldrefugien aus betriebswirtschaftlichen (z.B. sehr große Rückeentfernung) oder sonstigen Gründen unzumutbar wird, können bestehende Feinerschließungslinien temporär genutzt werden. Die mit der Ausweisung von Waldrefugien angestrebten Ziele (Erhalt bzw. der Entstehung von Alt- und Totholz) werden dadurch nicht infrage gestellt.
Fragen rund um Rücklagen-Gewährung & technische Umsetzung
Wie wird bei der Gewährung einer Rücklage dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Auswahl von Habitatbaumgruppen z.B. im Fichtenwald oder entlang von Straßen Restriktionen bestehen und dass einige UFBen überproportional von diesen Restriktionen betroffen sind?
Das Qualitätskriterium „Auswahl von Habitatbaumgruppen“ gilt als erfüllt, wenn in mehr als 80% der betroffenen Bestände die Habitatbaumgruppen gemäß Sollwert ausgewiesen sind. Hierbei wird anerkannt, dass bei der Ausweisung von Habitatbaumgruppen durch die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten – insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung, der Arbeitssicherheit sowie in fichtenreichen Beständen aus Gründen des Waldschutzes – die Umsetzung in der Praxis vom Sollwert abweichen kann.
Habitatbaumgruppen-Sollwerte werden in Beständen, welche einem Fichten-WET (Anteil Fichte > 70 %) zugeordnet sind sowie in Beständen, die dem Erholungswald der Stufe 1 zugeordnet sind für die Rücklagengewährung (und auch die mittelfristigen Zielvereinbarungen) einheitlich um 50% reduziert.
Wie wird bei der Gewährung einer Rücklage zufälligen Nutzungen Rechnung getragen?
Treten in den Hauptnutzungsbeständen in erheblichem Umfang zufällige Nutzungen auf (> 20% der Hauptnutzungsfläche des jeweiligen WET), wird nach individueller Rücksprache im Rahmen der Überprüfung der Rücklagengewährung durch die FVA entschieden, wie hoch die Reduktion der Habitatbaumgruppen-Sollzahlen ausfällt.
Wie wird der aufgelaufene Stand an ausgewiesenen Habitatbaumgruppen für die Rücklagen-Gewährung ermittelt (berücksichtige Zeiträume, Betrachtungseinheit etc.)?
Betrachtungseinheit für die Rücklagen-Gewährung ist immer die gesamte UFB, nicht einzelne Reviere. Ab der Rücklagen-Gewährung 2018 werden nur diejenigen Habitatbaumgruppen im IST-Wert berücksichtigt, welche in Hauptnutzungs- oder Dauerwaldbeständen liegen, in denen im aktuellen Forsteinrichtungszeitraum eine Nutzung stattgefunden hat. Demgegenüber stellt der SOLL-Wert, welcher sich auf alle bearbeiteten Hauptnutzungs- oder Dauerwaldbestände > 3 ha im aktuellen Einrichtungszeitraum bezieht (1 Habitatbaumgruppe je 3 ha Hauptnutzung/Dauerwald).
Das neue Berechnungsverfahren wird bereits im FoFIS-Report „Jahresvollzug“ dargestellt.
Welche unterjährigen, automatisierten Auswertungsmöglichkeiten bezüglich des Umsetzungsstandes des AuT-Konzepts können die Unteren Forstbehörden (UFB) nutzen?
Um den Umsetzungsstand und damit den „Erfolg“ des AuT-Konzepts für die Betriebe laufend auswertbar und darstellbar zu machen, wurden vier standardisierte FoFIS-Reports entwickelt. Diese sind -inkl. eines ausführlichen Nutzerleitfadens- im Forstportal zu finden unter: FoFIS → Öffentliche Ordner → Produktion FoFIS → Habitatbaumgruppen.
Die FoFIS-Reports „Jahresvollzug“ und „Mittelfristige Planung“ sind vornehmlich Instrumente zur quantitativen Bewertung und Planung. Der Report „Jahresvollzug“ dient als Grundlage für die Rücklagen-Gewährung. Der Report „Mittelfristige Planung“ wird bei der Forsteinrichtungserneuerung und der FE-Zwischenprüfung zur Herleitung der mittelfristigen Zielausstattung verwendet. Mit dem FoFIS-Report „Zustandsbeschreibung/Analyse“ können qualitative Merkmale der ausgewiesenen Habitatbaumgruppen ausgewertet werden. Der FoFIS-Report "Auflistung betroffener Waldorte" wird nicht für die UFB freigeschaltet, sondern wird vornehmlich von MLR, FVA und Regierungspräsidien als Erläuterungsgrundlage genutzt. Der erklärende Nutzerleitfaden ist im FoFIS-Portal an derselben Stelle wie die Habitatbaumguppen-FoFIS-Berichte zu finden („Anleitung Berichte AuT“).
Wo sind Informationen zur Lage von Habitatbaumgruppen und Waldrefugien in InFoGIS abrufbar?
Die über die Mobile Habitatbaumgruppenerfassung (MoHab) dokumentierten Habitatbaumgruppen und Einzelbäume sowie die durch die Forsteinrichtung konkretisierten (!) Waldrefugien sind in InFoGIS darstellbar. Entweder können die Schutzelemente getrennt voneinander als Einzelthema in der Rubrik „Forstliche Arbeitsthemen“ oder aber zusammen in der Rubrik „Forstliche Arbeitskarten“ dargestellt werden. Zudem werden Waldrefugien in der Waldfunktionentypenkarte dargestellt. Damit ist sowohl für Feinerschließungs- bzw. Erschließungsmaßnahmen als auch für die Darstellung besonders zu berücksichtigender Waldflächen (Arbeitssicherheit, Verkehrssicherungsaspekte) eine gute Planungsgrundlage geschaffen. Des Weiteren dient die Dokumentation der AuT-Schutzelemente der Darstellung naturschutzfachlich wichtiger Flächen und damit auch der Naturschutzleistungen von ForstBW.
Werden mittels MoHab erfasste Habitatbaumgruppen automatisch in ein Geoobjekt umgewandelt bzw. in InFoGIS eingespeist?
Für die mittels MoHab (Mobile Habitatbaumgruppenerfassung) erfassten Habitatbaumgruppen gibt es eine automatische Geoobjekterzeugung. Diese erfolgt zeitgleich mit dem Einlesen der Sachdaten und umfasst auch die Validierung der Koordinaten.
Die mit der mobilen Datenerfassung aufgenommenen Habitatbaumgruppen sind damit ohne den bisher notwendigen, zusätzlichen Arbeitsschritt des händischen Setzens eines Geoobjekts direkt in InFoGIS sichtbar. Hierbei ist zu beachten, dass die mit der mobilen Datenerfassung erfassten Habitatbaumgruppen eine technisch bedingte Lageungenauigkeit von 15-30 m aufweisen können.
Wie erfolgt die Übertragung neuer Waldorte an Habitatbaumgruppen bei der Forsteinrichtungserneuerung?
Bei Forsteinrichtungserneuerungen bzw. einem Stichtags-Wechsel werden die neuen Waldorte durch die Zentrale Sachbearbeitung von ForstBW (ZS-ForstBW) einmal jährlich (Frühjahr) im FOKUS Modul „Forsteinrichtung“ an die Habitatbaumgruppen übertragen. Hierzu werden die geographischen Mittelpunkte der Habitatbaumgruppen mit den aktualisierten Waldorten verschnitten. Die aktualisierten Waldorte werden von der ZS-ForstBW an den Habitatbaumgruppen mit einer neuen Folge (Grund = Forsteinrichtungserneuerung) abgespeichert.
In einigen Fällen liefert dieser Verschnitt kein oder kein korrektes Ergebnis. Für diese werden die Sachdaten nicht automatisiert aktualisiert. Folgende Fälle können dabei unterschieden werden:
- Habitatbaumgruppe hat kein Geoobjekt
- Geoobjekt der Habitatbaumgruppe liegt im falschen Betrieb
- Geoobjekt liegt außerhalb eines Bestandes (außerhalb des Waldes) oder
- Geoobjekt liegt auf Nichtholzboden.
In diesen Fällen kann der neue Waldort nicht zugeordnet werden, so dass auch keine neue Folge für die Habitatbaumgruppe im neuen Forsteinrichtungszeitraum angelegt werden kann. Die UFBen müssen die Lage der Habitatbaumgruppen prüfen, korrigieren oder die Habitatbaumgruppen auf ungültig setzen.
Vorgehen: In der FOKUS 2000 FE Maske 03.40 Habitatbaumgruppen, eines Betriebes die aktuellsten Habitatbaumgruppen-Folgen anzeigen lassen (Standardeinstellung) und auf den abgelaufenen Stichtag per Autofilter filtern (Rechtsklick auf der Spalte Stichtag). Es erscheint die Liste der Habitatbaumgruppen, für die keine Folge im aktuellen Forsteinrichtungszeitraum vorliegt.
Weitere Informationen s. Waldortangaben bei Habitatbaumgruppen nach Forsteinrichtungserneuerung.
Was sind „neue Folgen“ und aus welchen Gründen werden diese erzeugt?
Neue Folgen werden dazu verwendet, Änderungen an den Sachdaten zu den Habitatbaumgruppen in FOKUS zu dokumentieren. Die Original-/Ursprungsdaten bleiben als kleinste Folge erhalten.
Beim Anlegen einer neuen Folge öffnet sich die Maske 03.41. Es wird eine „Arbeitskopie“ des bereits bestehenden Datensatzes angelegt. Die Daten aus „HGB_Kopf“ (ForstamtNr, BetriebsNr, RevierNr, Stichtag_ID, Bestand_ID, Flurstueck_ID und Waldort) werden mit den Werten der vorherig gewählten Habitatbaumgruppe vorbelegt. Die Detailtabellen „Sonderstrukturen“ und „Arten“ werden übernommen. Die Tabelle Baumarten hat dieselben Datensätze wie in der Voraufnahme, aber außer der Spalte „Baumart“ sind alle anderen Spalten leer. Somit können Änderungen an den bestehenden Daten durchgeführt werden oder diese durch neue Daten (Folgeaufnahmen) ergänzt werden.
Neue Folgen können gemäß Pflichtenheft Forsteinrichtung V.8.5.2 aus verschiedenen Gründen erzeugt werden. FOKUS kennt folgende Änderungsarten:
- Neuanlage/Ersterhebung
- Forsteinrichtungserneuerung
- Folgeerhebung naturale Daten
- Organisatorische Änderung
- Folgeerhebung naturale Daten und organisatorische Änderung
Über die Felder „Change_dat“ und „Change_user“ ist dokumentiert, wann und von welchem Anwender die neue Folge generiert wurde.
Wie erfolgt die Fortschreibung des Alters der Habitatbaumgruppen?
Im Zuge der Erzeugung neuer Habitatbaumgruppen-Folgen aufgrund Forsteinrichtungserneuerung wird die Altersstufe der Gesamt-Habitatbaumgruppe sowie der zugehörigen Baumarten automatisch um +1 hochgezählt (= „aktuelle Altersstufe“). Das Datum der (Erst-)Anlage/Ausweisung der Habitatbaumgruppen bleibt als Jahr der kleinsten Folge dokumentiert (= „Altersstufe Erhebung“). Bei der Anlage einer neuen Folge wird dieser immer das aktuelle Jahr zugewiesen. Für Auswertungen den Fortschritt des Vollzugs betreffend von Bedeutung ist i.d.R. aber immer das Jahr der ersten Folge (in den AuT-FoFIS-Reports wird daher immer das Jahr der kleinsten Folge verwendet).
Wo finden sich Informationen zu bekannten Artvorkommen, die bei der Auswahl der AuT-Schutzelemente herangezogen werden sollten?
Hinweise auf bekannte Artvorkommen in FFH- und Vogelschutzgebieten mit fertiggestelltem Managementplan sind über InFoGIS unter nachfolgend genannten Rubriken abrufbar s. Natura 2000 Arten-Fundpunkte und Arten-Lebensstätten neue Kartenthemen in InFoGIS (PDF):
- Einzelthemen → Natur- und Umweltschutz → Natura 2000 → vorl. Arbeitsstand FFH-Forst → Natura 2000 Arten → Fundpunkte/Lebensstätten Natura 2000 Arten
- Karten → Forstliche Standardkarten → Natura 2000 Arten
Um einen besseren Schutz vor Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs-stätten geschützter Vogelarten im Zusammenhang mit forstlichen Maßnahmen zu ermöglichen, wird zusätzlich der landesweite Datensatz der LUBW zur Brutverbreitung von Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans) über das Modul InFoGIS zur Verfügung gestellt s. 61 Schutzrelevante Arten (PDF).
Fragen bzgl. (artenschutz-)rechtlicher Bestimmungen
Wie wird das versehentliche Fällen eines Großhöhlenbaumes nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geahndet, wenn Waldbesitzende kein AuT-Konzept umsetzen?
Nach § 44 (1) Nr.2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (Störungsverbot). Forstbetriebsrelevante Schutzgüter sind in diesem Zusammenhang v.a. horst- und höhlenbrütende Vogelarten (v.a. Greife, Käuze und Spechte), Baumhöhlen nutzende Fledermausarten sowie einige baumbrütende Käferarten (Eremit, Heldbock, Alpenbock). Eine Störung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch die jeweilige „lokale Population“ in ihrer Gesamtheit betroffen ist. Dies bedeutet für unsere Frage, dass der einzelne Horst- oder Brutbaum für den Populationserhalt von Bedeutung sein muss. Bei den aufgezählten Arten(-gruppen) kann dies der Fall sein, bei einigen ist es regelmäßig zu vermuten (z.B. Schwarzstorch, Eremit). Liegt eine Störung, z.B. durch die Fällung eines Horst- oder Brutbaumes, im Sinne des § 44 (1) Nr.2 BNatSchG vor, so kann dies gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Beurteilung einer Störung spielt es keine Rolle, ob die Fällung wissentlich (vorsätzlich) oder versehentlich erfolgt, die Erfüllung des bußgeldbewehrten Tatbestandes tritt also verschuldensunabhängig ein.
Das AuT-Konzept wird als „anderweitige Schutzmaßnahme“ nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG und als „präventives Konzept“ nach dem EU-KOM-Leitfaden (vgl. S. 36 des Leitfadens) angesehen. Setzt der Waldbewirtschaftende das AuT-Konzept um, ist davon auszugehen, dass die mit der Waldbewirtschaftung verbundenen unvermeidbaren Störungen von Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie oder von europäischen Vogelarten i.d.R. zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der unter das AuT-Konzept fallenden Arten führen und damit auch kein Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 69 BNatSchG vorliegt. Waldbesitzende sind also gut beraten, das AuT-Konzept von ForstBW oder aber ein anderweitiges, Alt- und Totholz im Wirtschaftswald förderndes Konzept umzusetzen. Das versehentliche Fällen eines unmittelbar artenschutzrechtlich geschützten Baumes kann durch ein vorsorgendes Konzept „abgepuffert“ werden und damit Rechtssicherheit für die tägliche Waldbewirtschaftung schaffen.
Wer haftet, wenn von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) keine Ausnahmegenehmigung für die aus Verkehrssicherungsgründen vorgesehene Fällung eines Habitatbaumes erteilt wurde und es danach zum Schadensfall gekommen ist?
Die Haftung (Amtshaftung gem. § 839 BGB) liegt bei der die Genehmigung verweigernden UNB (hierzu s. Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht Forst BW2014, S.31 „Im Schadensfall haftet die Körperschaft, der die jeweilige Naturschutzbehörde angehört“). Im Falle der UNB und UFB haftet der Landkreis als Anstellungskörperschaft.
Wer ist für die Durchführung und Finanzierung von Minderungsmaßnahmen (z.B. Einkürzungen der Krone mit dem Hubsteiger, Stützung des Baumes mit Stahlseilen, Holzpfeilern) die aufgrund der artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich werden, verantwortlich?
Werden aus Gründen des Artenschutzes Maßnahmen wie z.B. Kroneneinkürzungen erforderlich, um die Verkehrssicherheit herzustellen, ist der Vorhabensträger, also der Verkehrssicherungspflichtige für die Maßnahmendurchführung und –finanzierung verantwortlich. Im Staatswald ist es der Staatsforstbetrieb. Die Naturschutzverwaltung muss im Hinblick auf die Erhaltungsmaßnahmen auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Auge behalten, so dass solche Maßnahmen ggf. nur in besonderen Einzelfällen angeordnet werden können. Im Waldbereich mit seinen vielen Einzelbäumen stoßen solche Erhaltungsmaßnahmen an natürliche Zumutbarkeitsgrenzen. Bei einem besonderen Interesse der Naturschutzverwaltung kann es auch sein, dass die Naturschutzverwaltung die Kosten übernimmt.
Bei der Waldbewirtschaftung ist es verboten, die lokalen Populationen streng geschützter Arten zu verschlechtern. Wie ist in diesem Zusammenhang das versehentliche Fällen eines Habitatbaumes z.B. mit einer Schwarzspechthöhle zu beurteilen?
Setzt der Forstbetrieb das AuT-Konzept von ForstBW korrekt um (d.h. die bekannten Höhlenbäume des Schwarzspechtes sind in die AuT-Elemente integriert), so wird davon ausgegangen, dass sich die lokale Population des Schwarzspechtes auch bei Verlust eines Brutbaumes nicht verschlechtert. Es liegt kein naturschutzrechtlicher Verstoß vor.
Bei einem Betrieb ohne AuT-Konzept hingegen könnte ein Verstoß vorliegen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Verlust des Höhlenbaumes zu einer Beeinträchtigung der Reproduktion der lokalen Population führt. Die Größe der lokalen Population hängt beim Schwarzspecht stark von der Größe des zusammenhängend besiedelten Waldgebietes ab. Je kleiner dieses ist, desto eher könnte der Verlust eines Schwarzspechthöhlenbaumes eine Verschlechterung zur Folge haben.
Das versehentliche Fällen eines Habitatbaumes (z.B. Buche mit einer Schwarzspechthöhle) ist rechtlich mit dem AuT-Konzept abgesegnet, da der Gesetzgeber unterstellt, dass sich die lokale Population aufgrund des AuT-Konzeptes nicht verschlechtert. Wie sieht es mit dem wissentlichen Fällen eines Habitatbaumes aus?
Mit dem AuT-Konzept sind die aufgrund der Waldbewirtschaftung unvermeidbaren Tötungen, Verletzungen und Störungen streng geschützter Arten abgedeckt (Artenliste siehe Anhang 2 des AuT-Konzeptes). Dies sind die versehentlichen Fällungen, aber auch Fällungen im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit: Kann nur durch die sofortige Fällung eines Habitatbaumes eine Gefahr z.B. für die Waldarbeiter bei der Holzernte abgewendet werden, so stellt die Fällung keinen Verstoß dar.
Ansonsten gilt: Das Fällen von erkennbaren Habitatbäumen kann je nach Einzelfall zu einem naturschutzrechtlichen Verstoß führen – insbesondere bei Großhöhlen- und Großhorstbäumen – und ist daher zu unterlassen. Dies gilt nicht für Habitatbäume mit häufigen Mikrostrukturen wie z.B. Kleinhöhlen von Spechten, die im Zuge der ordnungsgemäßen Holzernte, also bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes, gefällt werden. Bei häufigen Arten kann davon ausgegangen werden, dass die lokalen Populationen so individuenreich sind, dass auch der regelmäßige Verlust einzelner Brutbäume nicht zu einer Verschlechterung führt.
Fazit: Die Freiheiten mit AuT-Konzept sind nicht wesentlich größer als ohne. Es besteht aber im Hinblick auf die relevanten Arten Rechtssicherheit, wenn es zu für die Waldbewirtschaftung typischen, unvermeidbaren Verstößen kommt.
Wie sind Verkehrssicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz streng geschützter Arten durch das AuT-Konzept zu beurteilen?
Verkehrssicherungsmaßnahmen sind nicht Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, d.h. die Legalausnahme greift hier nicht und es gelten die Zugriffsverbote des § BNatSchG. Im Kontext des AuT-Konzeptes stellt sich die Frage i.d.R. nicht, da Habitatbaumgruppen mit ausreichendem Abstand zu öffentlichen Straßen und Einrichtungen (z.B. Waldspielplätzen) angelegt werden sollen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte bei der Verkehrssicherung wird in der Broschüre „Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht“ von ForstBW (9/ 2014) im Kap. 4 detailliert abgehandelt.
Ich bin Förster in einem kommunalen Forstbetrieb ohne AuT-Konzept. Wie verhalte ich mich bei Holzerntearbeiten richtig?
Das Risiko, dass ein naturschutzrechtlicher Verstoß bei der Holzernte passiert, ist nicht ausschließbar, da Rechtsverstöße auch verschuldensunabhängig, also z.B. versehentlich, möglich sind, da es an einer anderweitigen Schutzmaßnahme i. S. des § 44 Abs. 4 S. 3 BNatSchG wie z.B. dem AuT-Konzept fehlt. Das Risiko kann aber durch folgende Maßnahmen reduziert werden:
- Alle bekannten Habitatbäume mit Großhöhlen oder Horsten und bekannte Brutstätten von Fledermäusen und streng geschützten Käferarten (Heldbock, Eremit, Alpenbock) werden markiert und bei Fällarbeiten – möglichst noch mit einem Pufferbereich – geschont (= anderweitige Schutzmaßnahme).
- Müssen derartige Habitatbäume im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit gefällt werden, sind hierfür Ausnahmegenehmigungen bei der UNB zu beantragen.
- Müssen derartige Habitatbäume bei Gefahr im Verzuge (z.B. bei der Waldarbeit oder aus Verkehrssicherungsgründen) sofort gefällt werden, ist dies im Nachgang der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Sollten nach der Fällung erkennbar geschützte Arten betroffen sein, ist ein Artexperte zur Schadensbegrenzung hinzuzuziehen.
- Bestände mit bekannten Zentren relevanter Artvorkommen, z.B. Wochenstubenkolonien von Bechsteinfledermäusen oder Cluster von Heldbockbrutbäumen, sollten von der weiteren Nutzung ausgenommen werden (= anderweitige Schutzmaßnahme).
- Bei vermuteten bzw. wahrscheinlichen Artvorkommen ist es ratsam, vor Fällarbeiten z.B. in Althölzern oder entlang älterer Waldsäume Artexperten, zumindest aber die UNB hinzuziehen (=anderweitige Schutzmaßnahme).
- In jedem Fall sollen alle Anstrengungen zur Vermeidung von Artenschutzrechtsverstößen gut dokumentieren werden (Aktenvermerke, Karten mit Fundpunkten, Fotos etc.).
- Empfehlung: Sie schließen eine Berufshaftpflichtversicherung ab.
Sonstige das AuT-Konzept betreffende, häufig gestellte Fragen
Wie werden die durch das AuT-Konzept entstehenden Nutzungsverzichte in der Forsteinrichtung berücksichtigt?
Waldrefugien sind nutzungsfreie, auf Dauer eingerichtete Waldflächen. In diesen plant die Forsteinrichtung keine Nutzung. I.d.R. handelt es sich um weniger ertragsreiche Flächen. Der Nutzungsverzicht könnte über die Flächengröße des Waldrefugiums und den durchschnittlichen Nutzungsansatz/Jahr/ha errechnet werden.
Die Ausweisung von Habitatbaumgruppen wird bei der Forsteinrichtung „qualitativ“ berücksichtigt: Es wird nicht der gesamte hiebsreife Vorrat in einem Stratum für die Nutzung geplant. Hierunter fällt vor allem Laubholz, das den Zieldurchmesser weit überschritten hat und sich als potentielle Habitatbaumgruppe eignet. Pro ha Hauptbestands-/Dauerwaldfläche werden je 0,1 ha (10 %) durch die Forsteinrichtung nicht beplant. Multipliziert man diese Flächen mit dem durchschnittlichen Hauptnutzungs-Hiebssatz/Jahr/ha ergibt sich hieraus der rechnerische Nutzungsverzicht.
Die Nutzungsverzichte durch Habitatbaumgruppen und durch Waldrefugien werden von der Forsteinrichtung explizit nicht betriebsweise hergeleitet und ausgewiesen.
Ist eine Beschilderung von Habitatbaumgruppen und Waldrefugien zur Information der Waldbesucher sinnvoll/möglich?
Wenn von den UFB gewünscht, kann eine Beschilderung der Waldrefugien und/oder Habitatbaumgruppen an geeigneten Stellen mit hoher Besucherfrequenz, wie z.B. Waldparkplätzen, erfolgen. In Zusammenarbeit mit dem MLR 52 wurden von der FVA vier Prototypen für Waldrefugien- und Habitatbaumgruppen-Schilder, jeweils auf laub- bzw. nadelholzdominierte Wälder zugeschnitten, erarbeitet. Diese können von den UFB bestellt und wenn gewünscht durch das jeweilige Landkreis-Logo „personalisiert“ werden. Die Schilder beinhalten – neben entsprechenden Gefahrenhinweisen – Hintergrundinformationen zu den Schutzelementen bzw. Zielen des Alt- und Totholzkonzepts. Eine Beschilderung impliziert dabei keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.
Das AuT-Konzept
- Broschüre zum AuT-Konzept Baden-Württemberg (ForstBW, 2016) (pdf)
Praxishilfen
- AuT-Praxishilfe: Waldschutzmaßnahmen in fichtengeprägten AuT-Flächen (pdf)
- AuT-Praxishilfe: Auswahl und Markierung von Habitatbaumgruppen (2018) (pdf)
- AuT-Praxishilfe: Erkennen von Sonderstrukturen (2018) (pdf)
- AuT-Praxishilfe: Umsetzung des AuT- Konzepts in fichtendominierten Wäldern (2012) (pdf)
- AuT-Praxishilfe: Umsetzung des AuT- Konzepts in Eichenwäldern (2012) (pdf)
- AuT-Praxishilfe: Ausweisung von Waldrefugien (2019) (pdf)
Umsetzung & Vollzug
- Vollzugsbericht 2019 (pdf)
- Vollzugsbericht 2018 (pdf)
- Vollzugsbericht 2017 (pdf)
- Vollzugsbericht 2016 (pdf)
- Vollzugsbericht 2015 (pdf)
- Vollzugsbericht 2014 (pdf)
- Vollzugsbericht 2013 (pdf)
- Vollzugsbericht 2012 (pdf)
- Erster Bericht zur Umsetzung des AuT-Konzepts im Staatswald (pdf)
Arten
Rechtlicher Hintergrund
- Bundesnaturschutzgesetz
- FFH-Richtlinie (pdf)
- Leitfaden der EU-Kommission / EU-Guidance (pdf)
- Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (pdf)
- Natura 2000 im Wald von Baden-Württemberg – Handlungsleitfaden für Waldbesitzende (pdf)
Konzepte in anderen Bundesländern und in der Schweiz
- Bayern: Naturschutzkonzept Bayerische Staatsforsten (pdf)
- Brandenburg: Methusalem 2.0
- Hessen: Naturschutzleitlinie (pdf)
- Mecklenburg-Vorpommern: RL zur Sicherung von Alt- und Totholzanteilen im Wirtschaftswald (pdf)
- Niedersachsen: LÖWE – Langfristige ökologische Waldentwicklung
- NRW: Xylobius (pdf)
- Rheinland-Pfalz: BAT-Konzept (pdf)
- Saarland: Biodiversitätsstrategie (pdf)
- Schleswig-Holstein: Habitatbaumkonzept HaKon2 (pdf)
- Thüringen: Habitatbaum- und Totholzkonzept (pdf)
- Schweiz: Schweizer Vollzugshilfe Biodiversität